Versandschaden

Der Käufer reißt das Paket auf und - das ersteigerte Porzellan ist kurz und klein. Dann stellt sich die Frage, wer haftet.

Unter Privatleuten ist es so, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache ordnungsgemäß zu verpacken - also so, dass sie unter normalen Umständen unterwegs nicht kaputt gehen kann. Sobald er sie dann dem Spediteur oder der Post übergeben hat, geht die Gefahr des Kaputtgehens auf den Käufer über - mit anderen Worten: geht sie dann verloren oder wird sie zerstört, ist das ein Risiko, das der Käufer tragen muss - vom Verkäufer kann er nichts mehr verlangen.

Anders kann die rechtliche Lage dann sein, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. Dieser kann nämlich dazu verpflichtet sein, die Sache auch an die Versandadresse zu liefern. Dann haftet er für Transportschäden - sprich, so lange, bis der Artikel beim Käufer angekommen ist.

Wichtig für den Verkäufer ist es in jedem Fall, im Zweifel beweisen zu können, dass der Artikel verschickt wurde, sonst bleibt es immer bei der Haftung (Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2003, Aktenzeichen: 18 O 117/03): Dafür ist ein Zeuge das sicherste Beweismittel - meist wird aber der Einlieferungsbeleg ausreichen.

Ein Teil des Problems kann durch Versicherungen gedeckt werden, die man bei wertvollen Artikeln durch Zusatzversicherungen ergänzen kann.

Zuletzt geändert am 17.04.2006

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