Der Käufer reißt das Paket auf und - das ersteigerte Porzellan
ist kurz und klein. Dann stellt sich die Frage, wer haftet.
Unter Privatleuten ist es so, dass der Verkäufer verpflichtet ist,
die Sache ordnungsgemäß zu verpacken - also so, dass sie unter
normalen Umständen unterwegs nicht kaputt gehen kann. Sobald er sie
dann dem Spediteur oder der Post übergeben hat, geht die Gefahr des
Kaputtgehens auf den Käufer über - mit anderen Worten: geht sie dann
verloren oder wird sie zerstört, ist das ein Risiko, das der Käufer
tragen muss - vom Verkäufer kann er nichts mehr verlangen.
Anders kann die rechtliche Lage dann sein, wenn der Verkäufer ein
Unternehmer ist. Dieser kann nämlich dazu verpflichtet sein, die
Sache auch an die Versandadresse zu liefern. Dann haftet er für
Transportschäden - sprich, so lange, bis der Artikel beim Käufer
angekommen ist.
Wichtig für den Verkäufer ist es in jedem
Fall, im Zweifel beweisen zu können, dass der Artikel verschickt
wurde, sonst bleibt es immer bei der Haftung (Urteil des Landgerichts
Berlin vom 01.10.2003, Aktenzeichen: 18 O 117/03): Dafür ist ein
Zeuge das sicherste Beweismittel - meist wird aber der
Einlieferungsbeleg ausreichen.
Ein Teil des Problems kann
durch Versicherungen gedeckt werden, die man bei wertvollen Artikeln
durch Zusatzversicherungen ergänzen kann.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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