Verschulden des Reiters

Pferdehalter haften zwar grundsätzlich nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für einen Unfall des Reiters mit dem Pferd. Dies gilt aber nicht, wenn der eigene Verursachungsbeitrag des Reiters die Tiergefahr überwiegt.

Das ist etwas dann der Fall, wenn der Reiter einen Hindernisparcours reitet und dabei zu Schaden kommt. Insofern kann die Tierhalterhaftung ganz ausgeschlossen sein. In einem Fall hatte die Halterin eines Pferdes einer 17-jährigen die Erlaubnis erteilt, das Pferd jederzeit zu reiten. Als diese mit dem Pferd einen leichten Hindernisparcours ritt, stürzte sie und zog sich Bänderrisse in beiden Knien zu. Das Gericht urteilte: Die Tierhalterhaftung besteht zwar grundsätzlich auch gegenüber einem Reiter, dem das Tier im überwiegend eigenen Interesse aus Gefälligkeit überlassen worden ist. Der Umstand, dass sich die Klägerin "freiwillig" in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben hat, muss jedoch als Mitverschulden berücksichtigt werden. Das Mitverschulden der Klägerin überwog in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts die von dem Tier ausgehende Gefahr derart, dass sie keine Ansprüche erfolgreich geltend machen konnte. Mit dem Ritt im Hindernisparcours hat sich die Klägerin bewusst einem Risiko ausgesetzt, das über die normale Tiergefahr hinausgeht. Die Klägerin hätte insofern nachweisen müssen, dass das Durchgehen des Pferdes nicht auf einem von ihr verursachten Fehler beruhte. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.08.2002, Aktenzeichen: 10 U 5/02).

Einen Reiter, der sein Pferd nicht sicher beherrscht, treffen gesteigerte Sorgfaltspflichten. Keinesfalls darf er auf ein schwieriges Hindernis zugaloppieren, solange sich dort noch Personen aufhalten die darauf nicht gefasst sind. Das gilt erst recht, wenn sein nervöses Pferd vor dem gleichen Hindernis wenige Minuten zuvor schon einmal zur Seite ausgebrochen war. Unternimmt er trotz solcher Warnzeichen einen erneuten Sprungversuch und prallt gegen einen der umherstehenden Helfer, so muss sich der Reiter grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen und den gesamten Schaden allein tragen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, der Helfer habe allein deshalb, weil er sich freiwillig auf den Übungsplatz begab, auf eigene Gefahr gehandelt und eventuelle Verletzungen bewusst in Kauf genommen. (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.01.1991, Aktenzeichen: 1 U 3246/90).

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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