Pferdehalter haften zwar grundsätzlich nach § 833 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für einen Unfall des Reiters mit dem
Pferd. Dies gilt aber nicht, wenn der eigene Verursachungsbeitrag des
Reiters die Tiergefahr überwiegt.
Das ist etwas dann der
Fall, wenn der Reiter einen Hindernisparcours reitet und dabei zu
Schaden kommt. Insofern kann die Tierhalterhaftung ganz ausgeschlossen
sein. In einem Fall hatte die Halterin eines Pferdes einer
17-jährigen die Erlaubnis erteilt, das Pferd jederzeit zu reiten. Als
diese mit dem Pferd einen leichten Hindernisparcours ritt, stürzte
sie und zog sich Bänderrisse in beiden Knien zu. Das Gericht
urteilte: Die Tierhalterhaftung besteht zwar grundsätzlich auch
gegenüber einem Reiter, dem das Tier im überwiegend eigenen
Interesse aus Gefälligkeit überlassen worden ist. Der Umstand, dass
sich die Klägerin "freiwillig" in den Gefahrenbereich eines Tieres
begeben hat, muss jedoch als Mitverschulden berücksichtigt werden.
Das Mitverschulden der Klägerin überwog in diesem Fall nach Ansicht
des Gerichts die von dem Tier ausgehende Gefahr derart, dass sie keine
Ansprüche erfolgreich geltend machen konnte. Mit dem Ritt im
Hindernisparcours hat sich die Klägerin bewusst einem Risiko
ausgesetzt, das über die normale Tiergefahr hinausgeht. Die Klägerin
hätte insofern nachweisen müssen, dass das Durchgehen des Pferdes
nicht auf einem von ihr verursachten Fehler beruhte. Dieser Nachweis
ist ihr nicht gelungen (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
30.08.2002, Aktenzeichen: 10 U 5/02).
Einen Reiter, der
sein Pferd nicht sicher beherrscht, treffen gesteigerte
Sorgfaltspflichten. Keinesfalls darf er auf ein schwieriges Hindernis
zugaloppieren, solange sich dort noch Personen aufhalten die darauf
nicht gefasst sind. Das gilt erst recht, wenn sein nervöses Pferd vor
dem gleichen Hindernis wenige Minuten zuvor schon einmal zur Seite
ausgebrochen war. Unternimmt er trotz solcher Warnzeichen einen
erneuten Sprungversuch und prallt gegen einen der umherstehenden
Helfer, so muss sich der Reiter grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen
und den gesamten Schaden allein tragen. Insbesondere kann er sich
nicht darauf berufen, der Helfer habe allein deshalb, weil er sich
freiwillig auf den Übungsplatz begab, auf eigene Gefahr gehandelt und
eventuelle Verletzungen bewusst in Kauf genommen. (Urteil des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.01.1991, Aktenzeichen: 1 U
3246/90).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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