Beim Zugewinnausgleich zwischen Partnern, von denen zumindest einer
bei Eheschließung verschuldet war, kommt es regelmäßig zu
Ungerechtigkeiten. Da es nach der gesetzlichen Regelung kein negatives
Anfangsvermögen gibt und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer
mindestens null ist, kürzt sich der Ausgleichsanspruch des Ehegatten,
der während der Ehe mit seinem Einkommen die Schulden des anderen mit
abgearbeitet hat. Näheres hierzu enthält der erste Teil des
Ratgebers.
Durch einen Ehevertrag lässt sich eine solche
Wirkung jedoch beseitigen. Der Mithilfe des vermögenden Ehegatten bei
der Befreiung von der Altschuldenlast des verschuldeten Ehegatten wird
dadurch Rechnung getragen, dass für den Fall des Zugewinnausgleichs
ein negatives Anfangsvermögen vertraglich vereinbart wird.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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