Der Käufer tritt mit dem Kauf des Fahrzeuges in die Rechte und
Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verkäufer der
Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige gemäß § 27
Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
zugesandt hat.
Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist
er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haften sowohl
der Verkäufer als auch der Käufer bis zum Ablauf des laufenden
Versicherungsjahres für die Prämie (§ 69 Absatz 2
Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB des
Versicherungsvertrages). Dies gilt unabhängig davon, ob der
Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung
gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer
kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte
Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe
zurückfordern.
Will der Käufer die fremde Versicherung nicht
weiterführen, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen. Der
Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages stellt eine Kündigung
des vom Vorbesitzer geschlossenen Vertrages mit Beginn des
Versicherungsverhältnisses dar. Für Schadensfälle haftet
ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer behält seinen
Schadensfreiheitsrabatt.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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