Bei Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen
Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, ist
für die versicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend, ob es sich
um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt oder nicht. Vorgeschriebene
Praktika liegen dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien-
oder Prüfungsordnung normiert sind.
- Praktikanten sind
sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein
Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist. Die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes ist
dabei unerheblich. Der Praktikant hat dem Arbeitgeber in einem solchen
Fall die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber
vorzulegen, dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum handelt.
- Absolviert der
Student während seines Studiums ein Praktikum, welches zwar nicht
vorgeschrieben, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig erscheint,
so besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 400
Euro nicht übersteigt oder es sich um einen kurzfristigen Minijob
handelt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro hat der
Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung fallen nicht an.
- In allen vor und nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika
unterliegen die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung
Beschäftigte unabhängig von der Höhe eines gegebenenfalls gezahlten
Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Für
diesen Personenkreis gilt auch eine besondere Beitragslastverteilung.
Sofern das Arbeitsentgelt eines solchen Praktikanten die so genannte
Geringverdienergrenze nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die
Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich
nicht um Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte, sondern um
Beiträge für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zuvor
genannte Geringverdienergrenze beträgt 325,00 Euro im Monat.
- Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika begründen hingegen
Versicherungsfreiheit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Minijob
erfüllen. Sollte das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt also 400
Euro nicht übersteigen, sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
Copyright www.valuenet.de