Versicherungspflicht bei Praktikanten

Bei Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend, ob es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt oder nicht. Vorgeschriebene Praktika liegen dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind.

  • Praktikanten sind sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes ist dabei unerheblich. Der Praktikant hat dem Arbeitgeber in einem solchen Fall die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber vorzulegen, dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt.
  • Absolviert der Student während seines Studiums ein Praktikum, welches zwar nicht vorgeschrieben, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig erscheint, so besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen kurzfristigen Minijob handelt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung fallen nicht an.
  • In allen vor und nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika unterliegen die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Für diesen Personenkreis gilt auch eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt eines solchen Praktikanten die so genannte Geringverdienergrenze nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte, sondern um Beiträge für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zuvor genannte Geringverdienergrenze beträgt 325,00 Euro im Monat.
  • Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika begründen hingegen Versicherungsfreiheit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllen. Sollte das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt also 400 Euro nicht übersteigen, sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Zuletzt geändert am 03.01.2008

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