Verschiedene Fälle sind von der Anwendung des § 312 des
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen, weil sie eigenständige
Regelungen erfahren haben. Dazu zählen insbesondere
Versicherungsverträge.
Wird ein Versicherungsvertrag
geschlossen, kommen die Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
zur Anwendung. Gemäß § 1 VVG gelten als Versicherungsverträge
solche Vertragsverhältnisse, aufgrund denen sich der Versicherer
verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 312 BGB gilt hier nicht (§ 312 Absatz 3,
1. Halbsatz BGB). Stattdessen gibt es ein spezielles
Widerrufsrecht (§ 8 Absatz 4 VVG): Der Versicherungsnehmer
kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn es ich
um ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem
Jahr handelt. Eine Ausnahme besteht bei Lebensversicherungen.
Wird also an der Wohnungstür von einem Vertreter eine Versicherung
"verkauft", dann gilt ausschließlich das VVG als spezielleres Gesetz.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
Copyright www.valuenet.de