Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter sind besondere
Handelsvertreter. Auch wenn sie wie die meisten Handelsvertreter - im
Unterschied zum Versicherungsmakler - nur für ein Unternehmen tätig
sind (Ausschließlichkeitsvertretung), sind sie selbstständige
Kaufleute.
Deshalb gelten für sie auch - mit wenigen Ausnahmen -
die Regeln für Handelsvertreter, insbesondere die Provisionsregeln
(§ 92 Handelsgesetzbuch, HGB).
Können
Versicherungsvertreter ihre Tätigkeit "im Wesentlichen frei gestalten
und die Arbeitszeit frei bestimmen", so handelt es sich nicht um
"Scheinselbstständige" - auch wenn sie gegenüber ihrem (hier jeweils
einzigen) Auftraggeber "erweiterte Verpflichtungen" zu erfüllen
haben, etwa die Abgabe von Besuchsberichten, die Teilnahme an
Schulungen und regelmäßiges Erscheinen bei der Firma (Urteile des
Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.1999, Aktenzeichen: 5 AZR 169/99,
5 AZR 3/99 und 5 AZR 770/98).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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