Die Ehe ist eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, egal
wie die Rollenverteilung sich in Bezug auf Erwerbstätigkeit und
Haushaltsführung gestaltet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
beide Ehegatten gemeinsam für ihre Alterssicherung sorgen. Erwirbt
ein Ehegatte oder erwerben beide Ehegatten aus einer Erwerbstätigkeit
Rentenanwartschaften, beispielsweise aus der Sozialversicherung,
sollen diese - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich - unter den
Ehegatten aufgeteilt werden. Die Aufteilung wird durch den
Versorgungsausgleich nach den Paragrafen 1587 bis 1587p des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erreicht, den das Gericht zwingend
von Amts wegen - als einzige Folgesache ohne Antrag einer Partei - im
Scheidungsverbund verhandelt und entscheidet.
Auszugleichen
sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine
Invaliditäts- oder Altersvorsorge einschließlich derer aus
betrieblicher Altersvorsorge und privaten
Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte
auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines
Ehegatten beruhen und während der Ehezeit erworben wurden.
Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten
vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während
der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF
548/00).
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der in der
Ehezeit insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der
andere Ehegatte. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des
Wertunterschiedes zu (§ 1587a BGB).
Zur Ermittlung der
auszugleichenden Beträge sind die Eheleute zur Auskunft verpflichtet,
bei welchen Versorgungsträgern für welchen Zeitraum Ansprüche
bestehen. Dazu sind bestimmte Fragebögen, die vom Gericht zugesandt
werden, auszufüllen, unter anderem der Antrag auf Kontenklärung und
eine Brutto-Arbeitsentgeltbescheinigung. Die Ehepartner können die
Angaben gegenseitig kontrollieren, da die Fragebögen an die jeweils
andere Partei zur Kenntnis und Stellungnahme versandt werden.
Anschließend wendet sich das Familiengericht an die Versicherungs-
und Versorgungsträger und die Arbeitgeber, um Auskünfte über die
Höhe der Ansprüche und Anwartschaften einzuholen.
Anhand der
von den Versorgungsträgern errechneten Anwartschaften berechnet der
Familienrichter den Überschuss.
Der Versorgungsausgleich kann
in einem notariell beurkundeten Ehevertrag bereits am Anfang oder
während der Ehe ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist jedoch
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die
Scheidung beantragt wird. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner
bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit
sich. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der
Ausschluss nicht zu einer unerträglichen Benachteiligung eines
Ehegatten führen darf (Urteil des BGH vom 11.02.2004, Aktenzeichen:
XII ZR 265/02). Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
kann auch noch während des Scheidungsverfahrens getroffen werden. Sie
bedarf im Interesse des Schutzes des Ehegatten mit den niedrigeren
Versorgungsanrechten der Genehmigung durch das Familiengericht.
Rechtstipp: Der Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht,
wenn er "grob unbillig" wäre. Der BGH hat dies beispielsweise für
den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und die
Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner
berufstätigen Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14
Monate gearbeitet und sich "auffällig untätig" verhalten hatte
(Beschluss des BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB 27/99).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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