Die verhandelnden Parteien müssen sich auch vor Vertragsschluss
bereits so verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen, insbesondere
dessen körperliche Unversehrtheit, Eigentum und Persönlichkeit,
nicht beeinträchtigt werden. Am bedeutsamsten ist hierbei die
Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers, die sich unter anderem
dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber dafür Rechnung zu
tragen hat, dass dem potenziellen Arbeitnehmer weder bei An- und
Abfahrt, noch während des Aufenthaltes im Betrieb etwas
zustößt.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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