Wer kein Fertighaus kauft oder einen Bauträger hat, von dem er
Hausbau und Grundstück zusammen erwirbt, beauftragt in aller Regel
einen Architekten mit dem Bau des Hauses. Mit ihm wird ein Vertrag
geschlossen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten regelt. Was
genau plant der Architekt, wie sieht seine Betreuung im Einzelnen aus,
welche Aufgaben delegiert er an Handwerker und Subunternehmer? Das
sind einige der Fragen, auf die der Architektenvertrag Antwort geben
sollte. Im nachfolgenden Abschnitt sind deshalb die wichtigsten Punkte
zum Architektenvertrag zusammengefasst.
Rechtstipp: Beachten
Sie, dass auch ein Architektenvertrag mündlich wirksam geschlossen
werden kann. Er kann sogar "konkludent", also durch schlüssiges
Handeln zu Stande kommen. Der schriftliche Abschluss ist jedoch in
jedem Falle dringend anzuraten.
Auch ein erstes
Beratungsgespräch des Architekten ist in der Regel kostenpflichtig.
Soweit der erste Kontakt noch kostenfrei bleiben soll, muss dies -
möglichst schriftlich - vereinbart werden.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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