Ein Ehevertrag muss gemäß § 1410 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten
schriftlich vor einem Notar geschlossen werden. Wird diese
vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist der Ehevertrag nichtig
(§ 125 BGB).
Der Notar ist verpflichtet die
vertragsschließenden Parteien über den Inhalt des Vertrages zu
belehren.
Rechtstipp: Zur Vorbereitung eines Ehevertrages
sollten sich die Ehegatten aber einzeln von jeweils einem eigenen
Anwalt beraten lassen, da auch in Eheverträgen unterschiedliche
Interessen bestehen. Die eigene Rechtsposition sollte dem Einzelnen
klar sein, bevor er verhandelt. Erst dann können gemeinsame Ziele
für den Ehevertrag aufgestellt und juristisch umgesetzt werden.
Gegenüber Dritten können sich Ehegatten nur auf die Änderung
einer güterrechtlichen Regelung berufen, wenn diese im
Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war
(§ 1412 BGB). Für das Güterrechtsregister ist jedes
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk zumindest ein Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 BGB).
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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