Ein Handelsvertretervertrag sollte bestimmte Inhalte nicht
vermissen lassen.
- genaue Bezeichnung der
Vertragsparteien
- Definition der Art des Handelsvertreters
(z. B. Bezirksvertreter)
- Abgrenzung des
Vertreterbezirks
- Gegenstand der Vertretung, (Produkte und
Kundenkreis, Zielgruppen)
- Aufgaben und Befugnisse des
Handelsvertreters (Abschluss- und Empfangsvollmacht)
- Pflichten des Handelsvertreters (Berichts-, Informationspflicht)
- Wettbewerbsverbote
- Pflichten des Unternehmers
(Auskunft)
- Provision (Abrechnungsmodus)
- Dauer des
Vertrages / Kündigung
- Rückgabe von Gegenständen,
Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Ausgleichsanspruch
(Berechnung)
- Abgeltung, Abtretung und Verjährung von
Ansprüchen
- Gerichtsstand und Erfüllungsort, eventuell auch
eine Schiedsgerichtsvereinbarung
- ergänzende
Vertragsvereinbarungen
Auf die wichtigsten Regelungen
und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben wird in den
nachfolgenden Abschnitten sowie in Teil 2 des Ratgebers eingegangen.
Der Vertrag muss nicht schriftlich, sondern kann auch
mündlich geschlossen werden.
Laut § 85 des
Handelsgesetzbuches (HGB) hat aber jeder Vertragspartner Anspruch
darauf, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich niedergelegt wird.
Rechtstipp: Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) sind unter anderem Vertragsklauseln unwirksam, die den
Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Deshalb ist
bei der Benutzung von Formularverträgen Vorsicht geboten. Der Vertrag
sollte auf die individuellen Interessen und Bedürfnisse der Parteien
zugeschnitten sein.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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