Die Rechtslage beim Vertragsschluss im Internet gestaltet sich
nicht anders als bei Verträgen, die außerhalb des Netzes geschlossen
werden. Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat die neuen Medien in
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet.
Ein Vertrag
kommt nach dem BGB - und das umfasst auch den Vertragsschluss im
Internet - dadurch zustande, dass beide Parteien sich über den
Vertragsinhalt einig sind und dementsprechende "Willenserklärungen"
abgeben. Das bedeutet, eine Vertragspartei unterbreitet das Angebot
und die Gegenseite nimmt dieses Angebot uneingeschränkt an. Dazu
reicht in den meisten Fällen ein entsprechender Mausklick.
Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge der
Internetseiten, da diese nicht verbindlich sein können. Dies gilt
auch für die elektronische Aufnahme eines Artikels in einen
"Warenkorb". Erst das Absenden der Bestellung durch den Kunden per
E-Mail stellt hier das verbindliche Angebot dar, dass dann vom
Verkäufer angenommen wird (oder nicht).
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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