Vertragshändler sind keine Handelsvertreter, genießen aber
dennoch eine besondere Stellung.
Auf Vertragshändler können
die Vorschriften über den Handelsvertreter anwendbar sein, nämlich
dann, wenn der Vertrag ihm typische handelsvertreterrechtliche
Pflichten auferlegt, beispielsweise die Berichts- und
Rechenschaftspflicht, das Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot oder die
Beschränkung auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet.
Hat der
Vertragshändler den Kundenstamm nach Vertragsbeendigung dem
Unternehmer wieder zur Verfügung zu stellen, wird er in jedem Fall
wie ein Handelsvertreter behandelt. Dabei genügt es, wenn sich die
Überlassungspflicht aus anderen Vertragsbestimmungen oder den
Umständen ergibt. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Händler auf
irgendeine Weise dem Unternehmer die Namen seiner Kunden übermitteln
muss.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de