Zunächst einmal gilt beim Bauvertrag: Schriftlich ist alles,
mündlich ist im Zweifel nichts.
Folgende Punkte sollten deswegen
im Bauvertrag ausdrücklich geregelt sein:
- genauer
Umfang der Leistungen des Baupartners
- genaue Termine, zu
denen diese Leistungen zu erbringen sind
- genaue
Zahlungsmodalitäten (Höhe der Abschlagszahlungen, Termin der
Schlusszahlung, Höhe des Sicherheitseinbehaltes)
- Art und
Weise der Abnahme für die einzelnen Bauleistungen
- Art,
Umfang und Zeitraum der Mängelansprüche
- Anwendbarkeit der
gesetzlichen Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder
der Verweis auf die VOB/B, die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil B (siehe hierzu ausführlich im nachfolgenden
Abschnitt)
Rechtstipp: Achten Sie beim Kauf eines
Fertighauses zum Festpreis darauf, welche Leistungen inbegriffen sind
- beispielsweise die Kosten für Anträge und Genehmigungen, die
Bauüberwachung, die Aushebung der Baugrube, Krankosten und
Anschlüsse. Achten Sie ferner darauf, dass Sie sich als Bauherr bei
Mängeln immer an Ihren Vertragspartner halten können.
Für
den Fall, dass die Fertigstellung des Hauses zu einer bestimmten Zeit
erforderlich ist, kann im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart
werden. Diese muss der Bauträger oder der Bauunternehmer bei
Fristüberschreitung dann zahlen. Im Zusammenhang mit einem
Großprojekt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine
Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen den Bauträger / Bauunternehmer unangemessen
benachteiligt und daher gemäß § 307 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) unwirksam ist. Eine Obergrenze von bis zu 5 Prozent
sei dagegen angemessen (Urteil vom 23.11.2003, Aktenzeichen: VII ZR
210/01).
Weitere Punkte, die vertraglich geregelt werden
sollten:
- verwendete Materialien (insbesondere Türen,
Böden und Fliesen)
- Isolierung (Wärme, Schall)
- Einbau von Rollläden
- Vorbereitung für Kamin
- Ausbaubarkeit des Dachbodens
Der Vertrag sollte
außerdem festlegen, wer die Erschließungskosten zu tragen hat. Das
sind Infrastrukturkosten seitens der Gemeinde, also beispielsweise
für Strom und Gas, Wasser und Kanalisation, Parkplätze und
Telekommunikationseinrichtungen.
Rechtstipp: Klären Sie auch
die Frage, wie später eventuelle nachträgliche Sonderwünsche
behandelt werden, soweit sie deren Entstehen als möglich erachten.
Dabei sollten Sie sich vorab über die gegebenenfalls dadurch
entstehenden Kosten zu verständigen - auch darüber, wie diese
Zusatzkosten mit andererseits wegfallenden Leistungen verrechnet
werden. Bei Problemen mit dem Bauvertrag sollten Sie auf jeden Fall
auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zurückgreifen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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