Vertragsinhalt

Zunächst einmal gilt beim Bauvertrag: Schriftlich ist alles, mündlich ist im Zweifel nichts.
Folgende Punkte sollten deswegen im Bauvertrag ausdrücklich geregelt sein:

  • genauer Umfang der Leistungen des Baupartners
  • genaue Termine, zu denen diese Leistungen zu erbringen sind
  • genaue Zahlungsmodalitäten (Höhe der Abschlagszahlungen, Termin der Schlusszahlung, Höhe des Sicherheitseinbehaltes)
  • Art und Weise der Abnahme für die einzelnen Bauleistungen
  • Art, Umfang und Zeitraum der Mängelansprüche
  • Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder der Verweis auf die VOB/B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (siehe hierzu ausführlich im nachfolgenden Abschnitt)

Rechtstipp: Achten Sie beim Kauf eines Fertighauses zum Festpreis darauf, welche Leistungen inbegriffen sind - beispielsweise die Kosten für Anträge und Genehmigungen, die Bauüberwachung, die Aushebung der Baugrube, Krankosten und Anschlüsse. Achten Sie ferner darauf, dass Sie sich als Bauherr bei Mängeln immer an Ihren Vertragspartner halten können.

Für den Fall, dass die Fertigstellung des Hauses zu einer bestimmten Zeit erforderlich ist, kann im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Diese muss der Bauträger oder der Bauunternehmer bei Fristüberschreitung dann zahlen. Im Zusammenhang mit einem Großprojekt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bauträger / Bauunternehmer unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam ist. Eine Obergrenze von bis zu 5 Prozent sei dagegen angemessen (Urteil vom 23.11.2003, Aktenzeichen: VII ZR 210/01).

Weitere Punkte, die vertraglich geregelt werden sollten:

  • verwendete Materialien (insbesondere Türen, Böden und Fliesen)
  • Isolierung (Wärme, Schall)
  • Einbau von Rollläden
  • Vorbereitung für Kamin
  • Ausbaubarkeit des Dachbodens

Der Vertrag sollte außerdem festlegen, wer die Erschließungskosten zu tragen hat. Das sind Infrastrukturkosten seitens der Gemeinde, also beispielsweise für Strom und Gas, Wasser und Kanalisation, Parkplätze und Telekommunikationseinrichtungen.

Rechtstipp: Klären Sie auch die Frage, wie später eventuelle nachträgliche Sonderwünsche behandelt werden, soweit sie deren Entstehen als möglich erachten. Dabei sollten Sie sich vorab über die gegebenenfalls dadurch entstehenden Kosten zu verständigen - auch darüber, wie diese Zusatzkosten mit andererseits wegfallenden Leistungen verrechnet werden. Bei Problemen mit dem Bauvertrag sollten Sie auf jeden Fall auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zurückgreifen.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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