Die Schutzregelungen bei Haustürgeschäften im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) zählen zu den verbraucherschützenden Normen. Sie
gelten deshalb nur für Verbraucher, die ein Geschäft mit einem
Unternehmer abschließen.
Verbraucher ist gemäß § 13
BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, dass
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Juristische Personen
(Vereine, GmbH, AG, etc.) sind nie Verbraucher, jedoch können
Selbstständige und Gewerbetreibende dazu gehören. Für die Zuordnung
kommt es auf die Zweckbestimmung ihres Handelns an. Es muss dabei ein
privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport,
Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den
Zweck ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive
Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Unternehmer ist, wer nicht
Verbraucher ist, also jede natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(§ 14 BGB). Selbständige Nebentätigkeiten reichen dafür aus.
Ein Beispiel: Ein Kaufmann, der für sein Gewerbe
geschäftlich tätig wird, ist kein Verbraucher nach dem BGB. Lässt
sich ein Kaufmann dagegen als Privatperson an seiner Wohnungstür ein
Lexikon "aufschwatzen" ist er, sofern er selbst nicht mit Lexika
handelt, bei diesem Vertragsschluss Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB.
Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gilt ist
der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber kein
"Verbraucher", so dass auch die Schutzvorschriften bei
Haustürgeschäften nicht greifen können. Im Fall wollte der
Arbeitnehmer einen geschlossenen Auflösungsvertrag widerrufen (Urteil
des LAG Köln vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 10 Sa 948/02).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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