Vertragsstrafen

Aufgrund des bloßen Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber keine Strafbefugnis zu. Zur Sicherung arbeitsvertraglicher Ansprüche werden deshalb häufig Vertragsstrafen nach §§ 339 bis 343 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart. Vertragsstrafen können sich aber auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Unzulässig sind Strafvereinbarungen mit Auszubildenden (§ 12 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG), sowie Vereinbarungen, die gegen ein Gesetz verstoßen oder das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen (vgl. § 622 Absatz 5 BGB).

Zu unterscheiden sind selbstständige und unselbstständige Strafversprechen:

  • Die Wirksamkeit eines so genannten unselbstständigen Strafversprechens nach § 339 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine bestehende Pflicht nicht oder nicht gehörig erfüllt. Damit ist die Wirksamkeit des Strafversprechens abhängig vom tatsächlichen Bestehen der unter Strafe gestellten Pflicht (Akzessorietät). Ist etwa der Arbeitsvertrag nichtig oder wirksam angefochten, kann auch die Strafabrede unwirksam oder nichtig sein.
  • Daneben sind auch selbstständige Strafversprechen (unabhängig vom Arbeitsverhältnis) möglich. Sie werden beispielsweise für den Fall vereinbart, dass kein Arbeitsvertrag zustande kommt oder wenn unbefristete Arbeitsverhältnisse vor Ablauf einer gewissen Zeit gekündigt werden. Selbständige Strafversprechen sind auch Verpflichtungen zur Rückzahlung von Gratifikationen oder Fortbildungskosten für den Fall der vorzeitigen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass § 309 Nr. 6 BGB, wonach formularmäßig (öfters durch den Arbeitgeber verwendete) Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Lösung vom Vertrag unwirksam sind, auf Arbeitsverträge nur eingeschränkt anwendbar ist. Vertragsstrafen sind also im Arbeitsrecht auch im Formularvertrag grundsätzlich zulässig.
    Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (z. B. durch unangemessene Höhe der Vertragsstrafe), sonst ist die Regelung nach § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben (Urteil des BAG vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 196/03), aber auch wenn die Rückzahlungsverpflichtung ohne Beachtung des Beendigungsgrundes besteht (Urteil des BAG vom 11.04.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 610/05).

Rechtstipp: Bei Rückzahlungsverpflichtung von Weihnachtsgeld sind von der Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen vorgenommen worden. Gratifikationen bis 100 Euro sind nicht rückforderbar, ist die Gratifikation geringer als ein Monatsgehalt, so kann sie nur bei Ausscheiden vor Ablauf des 31. März. des Folgejahres zurückgefordert werden. Bei vollem 13. Monatsgehalt und darüber hinaus ist dagegen auch eine Rückforderung über den 31. März hinaus möglich, in der Regel jedoch nicht nach dem 30. Juni des Folgejahres.

Die Strafe kann in einer Geldsumme, aber auch in anderen Leistungen bestehen (§ 342 BGB). Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Gericht auf Antrag auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden, soweit sie noch nicht entrichtet wurde (§ 343 BGB).

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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