Aufgrund des bloßen Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber
keine Strafbefugnis zu. Zur Sicherung arbeitsvertraglicher
Ansprüche werden deshalb häufig Vertragsstrafen nach
§§ 339 bis 343 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vereinbart. Vertragsstrafen können sich aber auch aus einem
Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Unzulässig sind Strafvereinbarungen mit Auszubildenden (§ 12
Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG), sowie Vereinbarungen, die
gegen ein Gesetz verstoßen oder das Kündigungsrecht des
Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen (vgl. § 622
Absatz 5 BGB).
Zu unterscheiden sind selbstständige und
unselbstständige Strafversprechen:
- Die Wirksamkeit
eines so genannten unselbstständigen Strafversprechens nach
§ 339 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine bestehende
Pflicht nicht oder nicht gehörig erfüllt. Damit ist die Wirksamkeit
des Strafversprechens abhängig vom tatsächlichen Bestehen der unter
Strafe gestellten Pflicht (Akzessorietät). Ist etwa der
Arbeitsvertrag nichtig oder wirksam angefochten, kann auch die
Strafabrede unwirksam oder nichtig sein.
- Daneben sind
auch selbstständige Strafversprechen (unabhängig vom
Arbeitsverhältnis) möglich. Sie werden beispielsweise für den Fall
vereinbart, dass kein Arbeitsvertrag zustande kommt oder wenn
unbefristete Arbeitsverhältnisse vor Ablauf einer gewissen Zeit
gekündigt werden. Selbständige Strafversprechen sind auch
Verpflichtungen zur Rückzahlung von Gratifikationen oder
Fortbildungskosten für den Fall der vorzeitigen Kündigung. Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass § 309
Nr. 6 BGB, wonach formularmäßig (öfters durch den Arbeitgeber
verwendete) Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Lösung vom
Vertrag unwirksam sind, auf Arbeitsverträge nur eingeschränkt
anwendbar ist. Vertragsstrafen sind also im Arbeitsrecht auch im
Formularvertrag grundsätzlich zulässig.
Allerdings darf der
Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (z. B. durch
unangemessene Höhe der Vertragsstrafe), sonst ist die Regelung nach
§ 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann
sich aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben (Urteil des BAG vom
04.03.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 196/03), aber auch wenn die
Rückzahlungsverpflichtung ohne Beachtung des Beendigungsgrundes
besteht (Urteil des BAG vom 11.04.2006, Aktenzeichen: 9 AZR
610/05).
Rechtstipp: Bei Rückzahlungsverpflichtung von
Weihnachtsgeld sind von der Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen
vorgenommen worden. Gratifikationen bis 100 Euro sind nicht
rückforderbar, ist die Gratifikation geringer als ein Monatsgehalt,
so kann sie nur bei Ausscheiden vor Ablauf des 31. März. des
Folgejahres zurückgefordert werden. Bei vollem 13. Monatsgehalt
und darüber hinaus ist dagegen auch eine Rückforderung über den
31. März hinaus möglich, in der Regel jedoch nicht nach dem
30. Juni des Folgejahres.
Die Strafe kann in einer
Geldsumme, aber auch in anderen Leistungen bestehen (§ 342
BGB). Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann
sie vom Gericht auf Antrag auf ein angemessenes Maß herabgesetzt
werden, soweit sie noch nicht entrichtet wurde (§ 343
BGB).
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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