Die Mehrwertdienstnummern (0137 und 0900) werden von der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (vormals: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post) verwaltet. Die Behörde vergibt die Nummern, soweit es sich um
Dialer handelt, einzeln an den jeweiligen Dienstanbieter. Eine
Weitervermietung ist nicht erlaubt. Allerdings nutzen die
Dienstanbieter die Nummern nicht selten für Dienstleistungen, die sie
für eine Fremdfirma erbringen. Das kann zu Verwirrungen führen.
Deshalb ist rechtlich strikt zu trennen zwischen:
- dem
Telefonkunden
- dem Netzbetreiber, z. B. die Deutsche
Telekom
- dem Anbieter/ Betreiber der Mehrwertdienstleistung
(Dienstanbieter)
Bei einer normalen Telefonverbindung
kommt es zwischen dem Telefonkunden und dem Netzbetreiber, mit dem der
Telefonkunde ein Vertragsverhältnis unterhält, zu einem Werkvertrag,
bei dem der Betreiber den Erfolg, nämlich die Herstellung der
gewünschten Verbindung, schuldet.
Im Gegensatz hierzu gibt es
bei Mehrwertdiensten den Dienstanbieter als dritten
Vertragsbeteiligten. Nach einer Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofes (Urteil des BGH vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 2 ZR
5/01) bestehen in diesem Fall zwei verschiedene Vertragsverhältnisse:
- ein wertneutraler Vermittlungsvertrag zwischen dem
Netzbetreiber und dem Kunden
- ein Telefondienstvertrag
zwischen dem Dienstanbieter und dem Kunden
Laut BGH ist
allerdings der Netzbetreiber nicht Inkassostelle des Dienstanbieters,
sondern selbst Gläubiger der Forderung, die aufgrund seiner
Preisliste zu Stande kommt. Damit geht einher, dass der Kunde alle
Einwendungen, welche die Einwahl oder den Preis betreffen, gegen
seinen Netzbetreiber selbst geltend zu machen hat und nicht gegenüber
dem Dienstanbieter. Dies wird allerdings noch nicht von allen
Gerichten so gesehen und jüngst wieder zunehmend angezweifelt.
Kein Vertragsverhältnis besteht dagegen mit eventuell
zwischengeschalteten Unternehmen, beispielsweise dem Betreiber der
Internetseite, auf dem der Dialer zu finden ist, oder dem Betreiber
der Mehrwertdienstnummer, soweit sich dieser vom direkten Anbieter des
Dienstes unterscheidet. Diese Personen müssen den Nutzer nicht
interessieren, denn sie sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
zu stellen. Das hat der BGH jüngst mehrfach klargestellt (Urteile des
BGH vom 28.07.2005 und 24.10.2005, Aktenzeichen: III ZR 3/05 und III
ZR 37/05). Hier ist eine genaue Unterscheidung nötig.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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