Das eigenhändige Testament kann in öffentliche Verwahrung geben
werden, nämlich gemäß §§ 2248, 2258 a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) beim Amtsgericht. Zuständig dort ist der
Rechtspfleger am Nachlassgericht (§ 2258b BGB, § 3
Nr. 2c Rechtspflegergesetz).
Rechtstipp: Die amtliche
Verwahrung eines privaten Testaments ist - anders als beim
öffentlichen Testament - nicht vorgeschrieben, aber anzuraten. So
kann sichergestellt werden, dass das Testament nach dem Tode auch
gefunden wird und der letzte Wille des Erblassers zum tragen kommt.
Die Hinterlegungsgebühr ist gering. Dem Erblasser soll dabei vom
Gericht ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Eine
Rücknahme aus der Verwahrung bedeutet beim eigenhändigen Testament
keinen Widerruf des Testaments (§ 2256 Absatz 3 BGB),
anders aber beim öffentlichen Testament.
Zuletzt geändert am 22.05.2007
Copyright www.valuenet.de