Der Notar verschließt das Testament, bringt sein Dienstsiegel an
und gibt das Testament schnellstmöglich in amtliche Verwahrung beim
zuständigen Amtsgericht. Dies sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen,
die Verwahrung sollte aber erfolgen, da so sichergestellt ist, dass
das Testament auch gefunden wird und nicht verfälscht werden kann.
Der Erblasser kann natürlich die Rückgabe des Testaments
jederzeit verlangen. Die Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung
bewirkt jedoch gleichzeitig den Widerruf des Testaments. Dies bestimmt
§ 2256 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(zu den weiteren Möglichkeiten des Widerrufs und der Abänderung
informieren die beiden folgenden Abschnitte).
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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