Der Vertrag zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern ist
als "entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag" im Sinne von
§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzustufen.
Entgegen der Regelungen in den §§ 305 ff. BGB, die sich
mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten
befassen und von einer Vertragslaufzeit von maximal zwei Jahren
sprechen, gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) vorrangig
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
(Beschluss des BGH vom 20.06.2002, Aktenzeichen: V ZB 39/01). Der
Verwaltervertrag kann damit auf fünf Jahre abgeschlossen werden.
Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass die
Eigentümergemeinschaft ein sachliches Interesse an einer länger
dauernden, kontinuierlichen Verwaltertätigkeit hat. Die gesetzlichen
Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem erst
Jahre nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft
getreten. Als das geschah, hat der Gesetzgeber aber mit keinem Wort
erwähnt, dass die Fünfjahresgrenze des WEG gekippt werden
sollte.
Neu ist allerdings die seit 1. Juli 2007 geltende
gesetzliche Einschränkung, wonach bei der ersten Bestellung nach der
Begründung von Wohnungseigentum der Verwalter auf höchstens drei
Jahre berufen werden darf (§ 26 Absatz 1 Satz 2 WEG).
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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