Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 20
Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ein Verwalter
gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Ein gesetzlich geschütztes
Berufsbild für einen Verwalter gibt es allerdings nicht. Jeder kann -
auch ohne Vorkenntnisse und ohne entsprechende Ausbildung - die
Verwaltung von Wohneigentum übernehmen. Deshalb sollte die
Eigentümergemeinschaft bei der Bestellung des Verwalters eine
sorgfältige Auswahl treffen.
Fehlt ein Verwalter oder ist er
zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer
die Gemeinschaft (§ 27 Absatz 3 WEG). Die
Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen
oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
Folgendes Beispiel zeigt, wie wichtig ein verlässliche
Hausverwaltung ist. Hat die beauftragte Hausverwaltung die
Wohngeldzahlungen veruntreut, haftet die
Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Zahlungsrückstand
gegenüber den Versorgungsunternehmen. Das entschied das Landgericht
(LG) München I und gab damit der Klage der Stadtwerke München
gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Rückstands der
Versorgungsbeiträge statt (LG München I, Urteil vom 07.12.2006,
Aktenzeichen: 26 O 13359/06). Den richtigen Hausverwalter zu
finden, sei ein Problem der Wohnungseigentümergemeinschaft, aber
nicht ein Problem aus dem Risikobereich der Vertragspartner der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Folgen einer unlauteren
Handlungsweise des Hausverwalters habe daher die
Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, nicht aber deren
Vertragspartner.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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