Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten werden vor den
Verwaltungsgerichten geführt. Hierunter fallen alle Sachen, in denen
Bürger gegen Behörden, Gemeinden, Land oder Staat prozessieren oder
umgekehrt.
Für die anwaltliche Vertretung in den
entsprechenden Verfahren entstehen Gebühren nach den gleichen
Grundsätzen wie im Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").
Sie sind wiederum vom Streitwert abhängig.
Der
Streitwert bestimmt sich aus § 52 des Gerichtskostengesetzes
(GKG). Er ist nach dem Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache
für ihn zu bestimmen. Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur
Streitwertbestimmung ergeben, gilt ein Auffangwert von
5.000 Euro.
Rechtstipp: Neben den Anwaltskosten fallen im
Verwaltungsrechtsstreit - wie in allen Gerichtsverfahren - die an das
Gericht zu zahlenden Gerichtskosten an. Sie sind in aller Regel im
Voraus an das Gericht zu zahlen, soweit keine Prozesskostenhilfe
gewährt wurde.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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