Verwaltungsgericht

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten werden vor den Verwaltungsgerichten geführt. Hierunter fallen alle Sachen, in denen Bürger gegen Behörden, Gemeinden, Land oder Staat prozessieren oder umgekehrt.

Für die anwaltliche Vertretung in den entsprechenden Verfahren entstehen Gebühren nach den gleichen Grundsätzen wie im Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").
Sie sind wiederum vom Streitwert abhängig.

Der Streitwert bestimmt sich aus § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Er ist nach dem Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn zu bestimmen. Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung ergeben, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.

Rechtstipp: Neben den Anwaltskosten fallen im Verwaltungsrechtsstreit - wie in allen Gerichtsverfahren - die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten an. Sie sind in aller Regel im Voraus an das Gericht zu zahlen, soweit keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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