Sonderregelungen bestehen für die außergerichtliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren.
Soweit der Rechtsanwalt bereits im
Antragsverfahren für den Mandant tätig wird, etwa einen Bauantrag
stellt, erhält er die allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300
des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(siehe Abschnitt "Außergerichtliche Vertretung").
Kommt es
anschließend zum Widerspruchsverfahren, steht dem Anwalt zusätzlich
eine Geschäftsgebühr im Rahmen zwischen 0,5 und 1,3 zu
(Nr. 2301 VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wird der Anwalt dagegen erstmals im Widerspruchsverfahren für
den Mandanten tätig, bleibt es allein bei der allgemeinen
Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG (0,5 bis 2,5)
zuzüglich Auslagen.
Rechtstipp: Die im Widerspruchsverfahren
entstandene Geschäftsgebühr ist auf die gegebenenfalls in einem
anschließenden Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr
hälftig (maximal aber mit einem Gebührensatz von 0,75) anzurechnen.
Neben der Geschäftsgebühr kann noch eine Einigungs- oder
Erledigungsgebühr entstehen (siehe vorheriger Abschnitt).
Der
Streitwert bestimmt sich in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
nach § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Er ist aus dem
Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn zu bestimmen.
Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung
ergeben, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.
Sonderregelungen bestehen für die Vertretung gegenüber
Sozialleistungsträgern (siehe auch Abschnitt
"Außergerichtliche Vertretung").
Für die
außergerichtliche Tätigkeit in Bußgeldsachen wird auf den Abschnitt
"Bußgeldverfahren" verwiesen.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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