Verwandtschaft

Im Weg der gesetzlichen Erbfolge können nur Verwandte und verschwägerte Personen erben. Der Ehegatte ist im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht verwandt, sondern verschwägert. Deshalb gibt es für ihn eigene Vorschriften. Dasselbe gilt für den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Abschnitt: "Lebenspartnerschaft").

Ausschlaggebend ist im Erbrecht die rechtliche Verwandtschaft, die nicht unbedingt immer mit der Blutsverwandtschaft übereinstimmen muss. So entsteht für das Adoptivkind ein Erbrecht aufgrund rechtlicher Verwandtschaft. Neben adoptierten Kindern werden seit dem 1. April 1998 auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben 1. Ordnung angesehen.

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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