Im Weg der gesetzlichen Erbfolge können nur Verwandte und
verschwägerte Personen erben. Der Ehegatte ist im Gegensatz zur
landläufigen Meinung nicht verwandt, sondern verschwägert. Deshalb
gibt es für ihn eigene Vorschriften. Dasselbe gilt für den
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Abschnitt:
"Lebenspartnerschaft").
Ausschlaggebend ist im Erbrecht die
rechtliche Verwandtschaft, die nicht unbedingt immer mit der
Blutsverwandtschaft übereinstimmen muss. So entsteht für das
Adoptivkind ein Erbrecht aufgrund rechtlicher Verwandtschaft. Neben
adoptierten Kindern werden seit dem 1. April 1998 auch nichteheliche
Kinder als gesetzliche Erben 1. Ordnung angesehen.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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