Mit dem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 35 Euro
werden kleine Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht
("geringfügige Ordnungswidrigkeiten") geahndet (§ 56
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
OWiG). Eine Verwarnung kann jedoch auch ohne Verwarnungsgeld erteilt
werden (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG).
Ist eine
Verwarnung kostenpflichtig, so wird sie nur dann wirksam, wenn der
Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder
sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll,
bezahlt (§ 56 Absatz 2 Satz 1 OWiG). Die Frist soll
jedoch nur bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld
nicht sofort bezahlen kann oder es höher ist als zehn Euro. Zahlt der
Betroffene das Verwarnungsgeld, wird die Verwarnung wirksam und das
Verfahren ist beendet. Weitere Kosten fallen nicht an; die Zahlung des
Verwarnungsgeldes stellt kein Schuldeingeständnis dar.
Wird
das Verwarnungsgeld nicht gezahlt, ergeben sich mehrere
Möglichkeiten: Trägt der Betroffene einen Rechtfertigungsgrund für
die Begehung der Ordnungswidrigkeit vor, prüft die Behörde, ob das
Verfahren einzustellen ist. Fällt die Prüfung negativ aus, wird das
Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet (siehe
nachfolgender Abschnitt). Das Gleiche gilt für den Fall, dass der
Betroffene nicht zahlt, ohne eine Rechtfertigung hierfür zu liefern.
Rechtstipp: Ist der Verkehrsverstoß eindeutig und gibt es
wirklich keine einleuchtenden Gründe, die ihn rechtfertigen würden,
ist es für den Betroffenen sicher billiger, die Verwarnung zu
bezahlen. Ein Bußgeldverfahren ist dann ausgeschlossen, eine
Eintragung ins Flensburger Verkehrszentralregister erfolgt nicht.
Die Höhe des Verwarnungsgeldes ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog
(BKat), der auch die Verwarnungsgeldbeträge enthält.
Im
Allgemeinen werden vier Kategorien gebildet:
- Grundtatbestand
- Behinderung
- Gefährdung
- Sachbeschädigung
Je nach Verwirklichung der
Kategorien erhöht sich das Verwarnungsgeld. So kostet Parken im
eingeschränkten Halteverbot laut Bußgeldkatalog (BKat) 15 Euro,
wenn aber eine mehr als unvermeidbare Behinderung dazu kommt, fallen
schon 25 Euro an (BKat Nr. 52 und 52.1.).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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