Verwertungsrechte

Mehr als der Schutz von Persönlichkeitsrechten (siehe vorheriger Abschnitt) sind vielfach die vermögensrechtlichen Befugnisse, die sich aus der Urheberschaft ergeben, von zentraler Bedeutung.

Diese so genannten Verwertungsrechte sind ausschließliche Rechte. Das bedeutet, dass der Berechtigte Dritten die Verwertung des Werks verbieten oder gegen Entgelt erlauben kann. Er kann das Werk sowohl in unkörperlicher Form (§ 15 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG), als auch in körperlicher Form (§ 15 Absatz 1 UrhG) nutzen.

Auf die beiden Arten wird in den nachfolgenden Abschnitten getrennt eingegangen.

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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