Mehr als der Schutz von Persönlichkeitsrechten (siehe vorheriger
Abschnitt) sind vielfach die vermögensrechtlichen Befugnisse, die
sich aus der Urheberschaft ergeben, von zentraler Bedeutung.
Diese so genannten Verwertungsrechte sind ausschließliche Rechte.
Das bedeutet, dass der Berechtigte Dritten die Verwertung des Werks
verbieten oder gegen Entgelt erlauben kann. Er kann das Werk sowohl in
unkörperlicher Form (§ 15 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz,
UrhG), als auch in körperlicher Form (§ 15 Absatz 1 UrhG)
nutzen.
Auf die beiden Arten wird in den nachfolgenden
Abschnitten getrennt eingegangen.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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