VOB

Für Bauverträge gilt grundsätzlich das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Regelungen wurden für die Herstellung verschiedenster Werkleistungen geschaffen. Sehr genaue und klar auf den Bauvertrag zugeschnittene Regelungen enthält dagegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Sie wird deshalb häufig zur Konkretisierung der vertraglichen Pflichten in einen Bauvertrag herangezogen. Allerdings hat die VOB keine Gesetzeswirkung und wird deshalb nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde.

Die VOB gliedert sich in drei Teile. Teil A beinhaltet förmliche Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, nach denen Bauverträge von öffentlichen Auftraggebern ausgeschrieben und vergeben werden. Teil C umfasst allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, in denen konkrete Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung aufgestellt werden. Für private Auftraggeber ist es in aller Regel nicht empfehlenswert, einen Vertrag nach den Regeln der VOB/A zu vergeben oder die VOB/C uneingeschränkt dem Vertrag zu Grunde zu legen. Das streng formalisierte Vergaberecht der VOB/A ist eher hinderlich, die technischen Standards der VOB/C können zu Abweichungen von den eigenen Wünschen führen. Die VOB/B hingegen enthält konkrete Vertragsregelungen für den Bauvertrag. Sie ist nichts anderes als eine standardisierte Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Einbeziehung in den Vertrag kann durchaus empfehlenswert sein.

Die Frage, ob die Anwendung der VOB/B oder des BGB für den Bauherrn günstiger ist, kann nicht pauschaliert beantwortet werden. Beim VOB-Vertrag muss der Bauherr aber hier und da stärker aufpassen: Nach BGB verjähren beispielsweise Ansprüche wegen Mängel am Bau erst nach fünf Jahren (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB), nach der VOB/B jedoch bereits nach vier Jahren. Auf der anderen Seite bietet die VOB/B aber auch Vorteile, denn sie gesteht dem Bauherren - anders als das BGB - das Recht zu, auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Entwurf vornehmen zu lassen.

Wichtig ist: Der Bauunternehmer oder Bauträger kann sich nur auf die VOB berufen, wenn sie beim Abschluss des Bauvertrages wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dafür reicht es nicht, dass er den Vertragspartner einfach auf die VOB hinweist. Dem Bauherrn muss vielmehr Gelegenheit gegeben werden, die VOB auch tatsächlich vollständig einzusehen. Es reicht nach der Rechtsprechung auch nicht aus, einfach darauf hinzuweisen, dass man die VOB in jeder Buchhandlung kaufen könne ("Buchhandelsklausel").

Ob die VOB gelten soll oder nicht, können die Vertragspartner frei vereinbaren. Ohne VOB ist auf die gesetzlichen Regelungen im Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 650 BGB) zurückzugreifen.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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