Für Bauverträge gilt grundsätzlich das Werkvertragsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Regelungen wurden für die
Herstellung verschiedenster Werkleistungen geschaffen. Sehr genaue und
klar auf den Bauvertrag zugeschnittene Regelungen enthält dagegen die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Sie wird
deshalb häufig zur Konkretisierung der vertraglichen Pflichten in
einen Bauvertrag herangezogen. Allerdings hat die VOB keine
Gesetzeswirkung und wird deshalb nur Vertragsbestandteil, wenn sie
ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde.
Die VOB
gliedert sich in drei Teile. Teil A beinhaltet förmliche
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, nach denen
Bauverträge von öffentlichen Auftraggebern ausgeschrieben und
vergeben werden. Teil C umfasst allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen, in denen konkrete
Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung
aufgestellt werden. Für private Auftraggeber ist es in aller Regel
nicht empfehlenswert, einen Vertrag nach den Regeln der VOB/A zu
vergeben oder die VOB/C uneingeschränkt dem Vertrag zu Grunde zu
legen. Das streng formalisierte Vergaberecht der VOB/A ist eher
hinderlich, die technischen Standards der VOB/C können zu
Abweichungen von den eigenen Wünschen führen. Die VOB/B hingegen
enthält konkrete Vertragsregelungen für den Bauvertrag. Sie ist
nichts anderes als eine standardisierte Form von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Eine Einbeziehung in den Vertrag kann durchaus
empfehlenswert sein.
Die Frage, ob die Anwendung der VOB/B
oder des BGB für den Bauherrn günstiger ist, kann nicht pauschaliert
beantwortet werden. Beim VOB-Vertrag muss der Bauherr aber hier und da
stärker aufpassen: Nach BGB verjähren beispielsweise Ansprüche
wegen Mängel am Bau erst nach fünf Jahren (§ 634a
Absatz 1 Nr. 2 BGB), nach der VOB/B jedoch bereits nach vier
Jahren. Auf der anderen Seite bietet die VOB/B aber auch Vorteile,
denn sie gesteht dem Bauherren - anders als das BGB - das Recht zu,
auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Entwurf vornehmen zu
lassen.
Wichtig ist: Der Bauunternehmer oder Bauträger kann
sich nur auf die VOB berufen, wenn sie beim Abschluss des Bauvertrages
wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dafür reicht es nicht, dass
er den Vertragspartner einfach auf die VOB hinweist. Dem Bauherrn muss
vielmehr Gelegenheit gegeben werden, die VOB auch tatsächlich
vollständig einzusehen. Es reicht nach der Rechtsprechung auch nicht
aus, einfach darauf hinzuweisen, dass man die VOB in jeder
Buchhandlung kaufen könne ("Buchhandelsklausel").
Ob die VOB
gelten soll oder nicht, können die Vertragspartner frei vereinbaren.
Ohne VOB ist auf die gesetzlichen Regelungen im Werkvertragsrecht
(§§ 631 bis 650 BGB) zurückzugreifen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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