Was bringt dem Antragsteller nun der Mahnbescheid? Nun, zunächst
einmal bringt er ihm wenig, da dieser nicht vollstreckbar ist. Der
Antragsteller ist deshalb noch auf das Wohlwollen des Antragsgegners
angewiesen, dass dieser den Inhalt des Mahnbescheid prüft, diesen
für rechtens befindet, sich "ein Herz nimmt" und die Forderung
begleicht. Das ist selten genug der Fall, es kommt aber
glücklicherweise schon vor.
Wenn der Antragsgegner sich aber
nicht rührt und auch keinen Widerspruch einlegt, was passiert dann,
damit der Antragsteller Geld bekommt? Er kann auf den Mahnbescheid hin
gemäß § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen
Vollstreckungsbescheid beantragen, der - wie der Name schon sagt -
ohne weiteres vollstreckbar ist (§§ 700 Absatz 1, 794
Absatz 1 Nr. 4 ZPO). Auf jeden Fall muss dazu allerdings die
zweiwöchige Widerspruchsfrist abgelaufen sein (§ 699
Absatz 1 Satz 2 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen ergeben
sich aus dem nachfolgenden Abschnitt.
Zwangsvollstreckung
bedeutet hier die Eintreibung von Zahlungsansprüchen mittels
staatlicher Gewalt, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder
das Vollstreckungsgericht.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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