Vollstreckbarkeit

Was bringt dem Antragsteller nun der Mahnbescheid? Nun, zunächst einmal bringt er ihm wenig, da dieser nicht vollstreckbar ist. Der Antragsteller ist deshalb noch auf das Wohlwollen des Antragsgegners angewiesen, dass dieser den Inhalt des Mahnbescheid prüft, diesen für rechtens befindet, sich "ein Herz nimmt" und die Forderung begleicht. Das ist selten genug der Fall, es kommt aber glücklicherweise schon vor.

Wenn der Antragsgegner sich aber nicht rührt und auch keinen Widerspruch einlegt, was passiert dann, damit der Antragsteller Geld bekommt? Er kann auf den Mahnbescheid hin gemäß § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der - wie der Name schon sagt - ohne weiteres vollstreckbar ist (§§ 700 Absatz 1, 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO). Auf jeden Fall muss dazu allerdings die zweiwöchige Widerspruchsfrist abgelaufen sein (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachfolgenden Abschnitt.

Zwangsvollstreckung bedeutet hier die Eintreibung von Zahlungsansprüchen mittels staatlicher Gewalt, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht.

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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