Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht von
Amts wegen zugestellt. Damit tritt seine Wirkung, die
Vollstreckbarkeit, ein. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der
Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. Jetzt
kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Das bedeutet,
er kann beispielsweise den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners
beauftragen: Hierzu genügt es grundsätzlich, dass er den
Vollstreckungsbescheid mit der Bitte um Zwangsvollstreckung an die
Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen
Vollstreckungsgerichts sendet. Zuständigkeiten können wieder bei
jedem Gericht oder Rechtsanwalt erfragt werden.
Er kann aber
auch beispielsweise eine Lohnpfändung (Zwangsvollstreckung in
Lohnforderungen des Schuldners) vom Vollstreckungsgericht durchführen
lassen. Wichtig hierbei ist, dass der Gläubiger in Erfahrung bringt,
ob der Schuldner überhaupt Vermögen besitzt und welcher Art dieses
Vermögen (zum Beispiel: Bargeld, Forderungen, Grundeigentum) ist, da
hiernach in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckungsmaßnahmen
unterschieden werden.
Rechtstipp: Ob überhaupt Vermögen
vorhanden ist, kann beispielsweise beim Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts erfragt werden. Firmen stehen außerdem die Daten
der Schuldnerverzeichnisse zur Verfügung, beispielsweise der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: Schufa). Wer
allerdings dort verzeichnet ist, wird regelmäßig kein Vermögen
sondern hohe Schulden haben. Eine Vollstreckung wäre daher sinnlos
und ist besser zu unterlassen, da auch die Kosten hierfür nicht vom
Schuldner erstattet würden. Wo nichts ist, dort ist halt auch nichts
holen!
Generell ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung
äußerst kompliziert und vom juristischen Laien fast nicht zu
bewerkstelligen. Spätestens hier sollte deshalb vom Gläubiger ein
Fachmann (Rechtsanwalt) eingeschaltet werden, der dann für ihn tätig
wird und die Vollstreckungsmaßnahmen wirksam koordinieren kann.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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