Anstatt einen Vollerben einzusetzen, hat der Erblasser auch die
Möglichkeit, Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses
anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Vorerbe zunächst in den Genuss
des Nachlasses kommt, diesen dann aber bei Eintritt des Nacherbfalles
an den als Nacherben Bestimmten herauszugeben hat. Es kommt also bei
dieser Konstruktion - anders als bei einem Ersatzerben - zu einer
mehrfachen Beerbung des ursprünglichen Nachlasses.
Sinn und
Zweck der Vor- und Nacherbschaft liegen darin, dass dem Erblasser so
eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich des Vermögensflusses über
mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg zur Verfügung steht. Der
Erblasser kann den Gang seines Vermögens über den Tod des
(Vor-)Erben hinaus beeinflussen und hierdurch hervorragend eine
zukünftige Vermögensbindung (zum Beispiel an einen bestimmten Teil
der Familie) erreichen.
Vor- und Nacherbschaft können durch
- Befristung
oder - Bedingung
entstehen.
Mit einer Nacherbschaft kann der Erblasser einem
Bedachten eine Motivation zu einem dem Erblasser besonders wichtigen
Verhalten geben. So kann der Erblasser die Nacherbschaft an eine
bestimmte Bedingung oder Verhalten knüpfen (Abschluss der Ausbildung,
Übernahme des Familienbetriebs).
In der Formulierung muss
erkennbar sein, dass der (Vor-)Erbe eine Erbenstellung erhalten, also
allein oder mit anderen den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten
übernehmen soll. Ansonsten entscheidet die gesetzliche
Zweifelsregelung des § 2269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zugunsten der Vollerbschaft. Sogar die Begriffe "Vorerbe" und
"Nacherbe" lassen in einem privatschriftlichen Testament unter
Umständen eine andere Auslegung zu (Urteil des BGH vom
22.09.1982, Aktenzeichen: IVa ZR 26/81).
Eine Formulierung
kann beispielsweise lauten:
- "Meine Frau erbt alles
und im Falle ihres Todes erbt mein Sohn."
- "Meine
Frau ist Vorerbin bis zum 31.12 2010, danach fällt alles an meine
Kinder."
Probleme entstehen häufig bei der
Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Vermächtnis. Hat beispielsweise
der Erblasser sein Vermögen seiner Tochter hinterlassen und verfügt,
dass seine Frau bis zu ihrem Tode in dem gemeinsamen Haus wohnen soll,
ist es Auslegungsfrage, ob hier eine Vorerbschaft oder ein
Nießbrauchsvermächtnis vorliegt. Macht das Haus fast das ganze
Vermögen aus, kommt wohl eher Vorerbschaft in Betracht.
Im
Wege der Nacherbfolge können auch noch nicht erzeugte Personen
bedacht werden. Damit ist eine Möglichkeit eröffnet, die nach der
gesetzlichen Erbfolge nicht denkbar ist, da nur der bereits gezeugte
Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein und damit erben kann
(§ 1923 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Nacherbschaft
stellt aber auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls ab, so dass hier auch
Nachkommen berücksichtigt werden, die erst bis zu diesem Zeitpunkt
geboren sind (§ 2101 Absatz 1 BGB). Ebenso können
juristische Personen bedacht werden, die erst nach dem Erbfall
entstehen (§ 2101 Absatz 2 BGB).
Hier ist auf
folgendes Problem zu achten: Setzt der Erblasser die Kinder seines
Sohnes zu Nacherben ein, ist der Sohn zunächst Vorerbe und kann die
Früchte ziehen bzw. den Nießbrauch nutzen. Besteht das Vermögen in
Barvermögen, muss er das Geld risikolos anlegen
(= festverzinslich), wozu er die Genehmigung der
Vormundschaftsgerichts braucht. Die Zinsen darf er vereinnahmen.
Verfügungen, also andere Anlageformen, sind nicht möglich. Zu den
Nacherben zählen auch die möglicherweise noch zu zeugenden Kinder
des Sohnes. Damit entsteht eine Nacherbengemeinschaft, die erst
auseinandergesetzt werden kann, wenn der Nacherbfall eintritt, also
mit dem Tode des Sohnes. Die bereits lebenden Kinder können also erst
dann tatsächlich über das Geld verfügen, wenn der Vater verstorben
ist.
Wird Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist dabei zu
bedenken, was gelten soll, wenn der Erblasser seinen Abkömmling als
Vorerben bestimmt und nach diesem einen Dritten. Der Erblasser muss
hier überlegen und klarstellen, ob damit später geborene Kinder
seines Abkömmlings von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollen oder
nicht. Kann nämlich kein entsprechender Wille ermittelt werden, hat
das Gesetz eine Auslegungsregel parat, die besagt dass in einem
solchen Fall die Einsetzung des Dritten nur für den Fall gewollt ist,
das der (Vor-)Erbe ohne Kinder bleibt (§ 2107 BGB).
Sind
mehrere Vorerben eingesetzt und verstirbt einer davon vor dem Erbfall,
so gilt der Nacherbe zugleich auch als Ersatzerbe eingesetzt
(§ 2102 BGB). Will der Erblasser dies verhindern und stattdessen
verfügen, dass der Erbteil des verstorbenen Vorerben den anderen
Vorerben anwächst, muss er dies entsprechend im Testament regeln.
Möglich ist auch ein Eintritt der gesetzlichen Erben als
Vorerben: Nämlich dann, wenn der Erblasser sowohl Ersatzerbschaft des
Nacherben wie auch das Anwachsen bei den Vorerben ausschließt. Hier
erben die gesetzlichen Erben als Vorerben.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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