§ 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sichert dem
Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines
Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der
zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder
neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer dem Erbteil die zum
Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des
Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als so genannten
"Voraus". Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende
Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die
Erbengemeinschaft.
Der "Dreißigste"
(§ 1969 BGB) gewährt den Familienangehörigen des
Erblassers, die bei ihm gewohnt haben und von ihm Unterhalt bezogen
haben eine Absicherung für 30 Tage nach dem Tode des Erblassers.
Diese Personen können also 30 Tage lang noch die Wohnung und
Haushaltsgegenstände benutzen, sowie Unterhalt beziehen. Auch
dies ist ein gesetzliches Vermächtnis und kann gegen die
Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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