Der Existenzgründungszuschuss, besser bekannt als
"Ich-AG", wurde bis Juni 2006 grundsätzlich unter
folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Die Arbeitslosigkeit
wurde beendet.
- Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
zahlte das Arbeitsamt Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld oder leistete
Arbeitslosenhilfe.
- Die Existenzgründer waren zuvor als
Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungs- oder
Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt.
- Nach Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit liegt das Arbeitseinkommen während eines
Jahres nicht über 25.000 Euro. Das Arbeitseinkommen aus
einer selbstständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte
Gewinn (§ 15 SGB IV). Die Einkommensgrenze von
25.000 Euro wird auch dann nicht erhöht, wenn
Familienangehörige mitarbeiten ("Familien-AG").
Ursprünglich durften die Existenzgründer keinen Arbeitnehmer
beschäftigen, also selbst kein Arbeitgeber sein. Die Mitarbeit von
Familienangehörigen - im Sinne der Erweiterung der Ich-AG zu einer so
genannten "Familien-AG" - war dagegen möglich. Diese
Bedingung wurde mit dem "Kleinunternehmerförderungsgesetz" vom
11. Juli 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 wieder
aufgehoben.
Für die Frage der Scheinselbstständigkeit wird
die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit
von den Regelungen zur Ich-AG nicht berührt. Es bleibt beim Grundsatz
der Bewertung im Einzelfall. Und es gilt: Arbeitslose, deren Ich-AG
vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen selbstständige
Existenzgründer sein. Wer keiner selbstständigen Tätigkeit
nachgehen will, erhält auch keine Unterstützung.
Die
Einkommensgrenze von 25.000 Euro umfasst auch Einnahmen aus
Nebentätigkeiten. Bestehen also eine oder mehrere zusätzliche
(abhängige) Beschäftigungen, so werden die daraus erzielten
Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet und
bei der Überprüfung der Obergrenze von 25.000 Euro im Jahr
berücksichtigt. Wird die Grenze für das Arbeitseinkommen von
25.000 Euro entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr
überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die
Zukunft weg. In den zurückliegenden zwölf Monaten schon
gezahlte Zuschüsse müssen nicht erstattet werden, auch wenn die
Einkommensgrenze bereits während des Jahres überschritten wurde.
Diese Regelung ermöglicht Gründern einer Ich-AG Planungssicherheit -
und vermeidet aufwendige Verwaltungsverfahren.
Steuertipp:
Existenzgründer mit einem höheren Einkommen können mit dem
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert werden,
das für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (siehe
nachfolgender Abschnitt). Falls die Existenzgründer mit ihrer
"Ich-AG" scheitern sollten, sieht das Arbeitsförderungsgesetz eine
begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor: So kann ein
vor der Existenzgründung bestehender (Rest-)Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre nach der Entstehung des
Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden (§ 147
SGB III).Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige
Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu
drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen
(§ 196 SGB III).
Seit dem 1. November 2004 ist
der Existenzgründerzuschuss - wie schon bisher zuvor das
Überbrückungsgeld - an die Vorlage einer
Tragfähigkeitsbescheinigung gebunden. Der Existenzgründer muss also
eine Art Businessplan erstellen und dazu einen Kapitalbedarfs- und
Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, einen
Lebenslauf mit Befähigungsnachweis beifügen. Das Ganze muss mit dem
Testat einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband
oder Bank) versehen sein, dass die Existenzgründung tragfähig ist.
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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