Um den Gründungszuschuss, die neue
Existenzgründerförderung zu erhalten, müssen Gründerinnen
und Gründer folgende sechs Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitslosigkeit:
Gründer müssen arbeitslos sein und ihre
Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter
Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit
ist nicht möglich. Somit muss der Gründungswillige Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen haben, die nach
dem SGB III gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld,
Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und geförderte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Bezieher des
Arbeitslosengelds II (ALG II oder Hartz IV) haben
hingegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
- Tragfähigkeit:
Wie bei der bisherigen Förderung auch, wird
die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit
des Existenzgründungsvorhabens verlangt.
Fachkundige Stellen
können unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
Fachkundige Stellen
können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der
Existenzgründungsberatung und -vorbereitung liegt.
Grundsätzlich kann der Gründer die fachkundige Stelle frei wählen,
sollte aber vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden.
- Kenntnisse:
Gründerinnen und Gründer müssen die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der
selbstständigen Tätigkeit haben. Bei begründeten Zweifeln kann die
Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung oder
einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
- Arbeitslosengeld:
Gründerinnen und Gründer werden nur
noch gefördert, wenn sie noch über einen Restanspruch auf
Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Damit
verbleibt Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine (Neu-)Orientierung
am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden jedoch Anreize für eine
frühzeitige Gründung gesetzt und Kosten reduziert. Der noch
bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung
verbraucht. Das heißt: Für jeden Tag der Förderung sinkt der
Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag.
- Hauptberufliche Tätigkeit:
Die geförderte Tätigkeit muss
der Haupterwerb des Existenzgründers sein. Dabei muss die
wöchentliche Arbeitszeit mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
mehr als 15 Stunden betragen.
- Selbstständige
Tätigkeit:
Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich
zweifelsfrei um eine selbstständige und keine
Scheinselbstständigkeit handeln. Dabei kann der Gründer auch in
einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen.
Hierbei kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem
SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das
65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen
Gründungszuschuss.
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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