Voraussetzungen für Gründungszuschuss

Um den Gründungszuschuss, die neue Existenzgründerförderung zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer folgende sechs Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitslosigkeit:
    Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Somit muss der Gründungswillige Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen haben, die nach dem SGB III gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise: Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
    Bezieher des Arbeitslosengelds II (ALG II oder Hartz IV) haben hingegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
  • Tragfähigkeit:
    Wie bei der bisherigen Förderung auch, wird die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens verlangt.
    Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
    Fachkundige Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Existenzgründungsberatung und -vorbereitung liegt.
    Grundsätzlich kann der Gründer die fachkundige Stelle frei wählen, sollte aber vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden.
  • Kenntnisse:
    Gründerinnen und Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung oder einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
  • Arbeitslosengeld:
    Gründerinnen und Gründer werden nur noch gefördert, wenn sie noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Damit verbleibt Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine (Neu-)Orientierung am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden jedoch Anreize für eine frühzeitige Gründung gesetzt und Kosten reduziert. Der noch bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung verbraucht. Das heißt: Für jeden Tag der Förderung sinkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag.
  • Hauptberufliche Tätigkeit:
    Die geförderte Tätigkeit muss der Haupterwerb des Existenzgründers sein. Dabei muss die wöchentliche Arbeitszeit mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mehr als 15 Stunden betragen.
  • Selbstständige Tätigkeit:
    Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich zweifelsfrei um eine selbstständige und keine Scheinselbstständigkeit handeln. Dabei kann der Gründer auch in einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen. Hierbei kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Zuletzt geändert am 04.12.2006

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