Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (siehe vorheriger
Abschnitt) konnte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom
Arbeitsamt unterstützt werden, indem es bis Ende Juni 2006 ein
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gewährte.
Es
wurde allerdings nur für sechs Monate gezahlt.
Beide
Leistungen der Arbeitsförderung konnten nicht gleichzeitig erfolgen
(§ 421 l Absatz 4 SGB III).
Die
Zielsetzung ist in beiden Fällen gleich, es bestehen aber
unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das
Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten
sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der
Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis
zu dreijährigen "Startphase" gedacht ist.
| |
Existenzgründungszuschuss |
Überbrückungsgeld |
| Rechtsgrundlage: | § 421 l SGB III |
§ 57 SGB III |
| Rechtsanspruch: | ja | bis 31.12.2003: nein
(Kann-Bestimmung) ab 01.01.2004: ja |
| Höchstdauer der Förderung: | drei Jahre |
sechs Monate |
| Förderhöhe: |
im 1. Jahr: 600 Euro pro Monat im 2. Jahr:
360 Euro pro Monat im 3. Jahr: 240 Euro
pro Monat | Höhe des Arbeitslosengeldes oder der
Arbeitslosenhilfe zzgl. Sozialversicherungsbeiträge (+ zirka
65 % / 42 %) |
| Voraussetzung: |
vorhiger tatsächlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe
oder Beschäftigung in einer ABM- oder Strukturanpassungsmaßnahme
| bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und
bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe |
| Einkommensgrenze: | 25.000 Euro pro Jahr |
keine |
| Nachweis der wirtschaftlichen
Tragfähigkeit | bis 31.12.2003: nicht erforderlich ab
01.01.2004: erforderlich | erforderlich |
| Beschäftigung von fremden Mitarbeitern: | zulässig
(rückwirkend zum 01.01.2003) | zulässig |
| steuerliche Behandlung | steuerfrei ohne
Progressionsvorbehalt | steuerfrei bis 31.12.2002: mit
Progressionsvorbehalt ab 01.01.2003. ohne
Progressionsvorbehalt |
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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