Voraussetzungen für Überbrückungsgeld

Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (siehe vorheriger Abschnitt) konnte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt unterstützt werden, indem es bis Ende Juni 2006 ein Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gewährte.

Es wurde allerdings nur für sechs Monate gezahlt.

Beide Leistungen der Arbeitsförderung konnten nicht gleichzeitig erfolgen (§ 421 l Absatz 4 SGB III).

Die Zielsetzung ist in beiden Fällen gleich, es bestehen aber unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen "Startphase" gedacht ist.

  Existenzgründungszuschuss Überbrückungsgeld
Rechtsgrundlage: § 421 l SGB III § 57 SGB III
Rechtsanspruch: ja bis 31.12.2003: nein (Kann-Bestimmung)
ab 01.01.2004: ja
Höchstdauer der Förderung: drei Jahre sechs Monate
Förderhöhe: im 1. Jahr: 600 Euro pro Monat
im 2. Jahr: 360 Euro pro Monat
im 3. Jahr: 240 Euro pro Monat
Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
zzgl. Sozialversicherungsbeiträge (+ zirka 65 % / 42 %)
Voraussetzung: vorhiger tatsächlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe oder Beschäftigung in einer ABM- oder Strukturanpassungsmaßnahme bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
Einkommensgrenze: 25.000 Euro pro Jahr keine
Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit bis 31.12.2003: nicht erforderlich
ab 01.01.2004: erforderlich
erforderlich
Beschäftigung von fremden Mitarbeitern: zulässig (rückwirkend zum 01.01.2003) zulässig
steuerliche Behandlung steuerfrei
ohne Progressionsvorbehalt
steuerfrei
bis 31.12.2002: mit Progressionsvorbehalt
ab 01.01.2003. ohne Progressionsvorbehalt

Zuletzt geändert am 04.12.2006

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