Voraussetzungen für Vollstreckungsbescheid

Damit das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein: Im maschinellen Antragsverfahren ist auch für diesen Antrag der Vordruck des Gerichts zu verwenden. Ansonsten ein Formular aus dem Schreibwarenhandel, das mit dem Mahnantrag zusammen erworben wird.

Der Gläubiger muss wiederum (wie beim Mahnantrag) einen Antrag beim Mahngericht stellen (§ 699 Absatz 1 ZPO), diesmal auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dieser muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen schon vom Schuldner auf den Mahnbescheid geleistet wurden. Die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht vorgeschrieben, ist aber auf den Vordrucken vorgesehen. Sie entfällt allerdings teilweise bei EDV-mäßiger Bearbeitung.

Die bisher angefallenen Kosten des Verfahrens sind gegebenenfalls anzugeben und - außer bei maschineller Bearbeitung - zu berechnen (§ 699 Absatz 3 ZPO).

Weiter darf der Schuldner vorher nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Daher kann der Antrag nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO); deshalb bekommt der Gläubiger auch von der Zustellung an den Schuldner eine Benachrichtigung vom Gericht, um die Frist berechnen zu können.

Seit Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner dürfen keine sechs Monate verstrichen sein (§ 701 ZPO), da ansonsten alle Wirkungen des Mahnbescheids wegfallen würden und auch kein Vollstreckungsbescheid mehr beantragt werden kann. Diese Wirkungen entfallen übrigens auch dann, wenn der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurück gewiesen wird.

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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