Damit das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, müssen
bestimmte Voraussetzungen gegeben sein: Im maschinellen
Antragsverfahren ist auch für diesen Antrag der Vordruck des Gerichts
zu verwenden. Ansonsten ein Formular aus dem Schreibwarenhandel, das
mit dem Mahnantrag zusammen erworben wird.
Der Gläubiger muss
wiederum (wie beim Mahnantrag) einen Antrag beim Mahngericht stellen
(§ 699 Absatz 1 ZPO), diesmal auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids. Dieser muss die Erklärung enthalten, ob und
welche Zahlungen schon vom Schuldner auf den Mahnbescheid geleistet
wurden. Die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht vorgeschrieben,
ist aber auf den Vordrucken vorgesehen. Sie entfällt allerdings
teilweise bei EDV-mäßiger Bearbeitung.
Die bisher
angefallenen Kosten des Verfahrens sind gegebenenfalls anzugeben und -
außer bei maschineller Bearbeitung - zu berechnen (§ 699
Absatz 3 ZPO).
Weiter darf der Schuldner vorher nicht
rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Daher kann der Antrag nicht
vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699
Absatz 1 Satz 2 ZPO). Diese beträgt zwei Wochen ab
Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (§ 692
Absatz 1 Nr. 3 ZPO); deshalb bekommt der Gläubiger auch von
der Zustellung an den Schuldner eine Benachrichtigung vom Gericht, um
die Frist berechnen zu können.
Seit Zustellung des
Mahnbescheids an den Schuldner dürfen keine sechs Monate verstrichen
sein (§ 701 ZPO), da ansonsten alle Wirkungen des Mahnbescheids
wegfallen würden und auch kein Vollstreckungsbescheid mehr beantragt
werden kann. Diese Wirkungen entfallen übrigens auch dann, wenn der
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurück gewiesen
wird.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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