Das Schuldrecht - also all das, was den Abschluss von Verträgen
betrifft - ist zu Beginn 2002 sehr tief greifend reformiert worden.
Auch das Arbeitsrecht ist hiervon nicht unberührt geblieben. Eine
wichtige Neuerung ist, dass das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) auch im Arbeitsrecht Anwendung findet
(§ 310 Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das bedeutet, dass alle vorformulierten Verträge und Vereinbarungen
(auch Aufhebungsverträge) der Inhaltskontrolle unterliegen.
Vorformuliert ist jeder Vertrag, den der Arbeitgeber in mehr als zwei
Fällen verwendet.
Die Anwendung des AGB-Rechts kann zur
Unwirksamkeit von Klauseln führen, wenn diese den Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Vor den Folgen des
AGB-Rechts schützen nur individuell getroffene Vereinbarungen.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen sind beispielsweise:
- Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers
(§ 305c Absatz 2 BGB).
- Der Arbeitgeber darf sich
keine einseitigen Änderungen vorbehalten (§ 308 Nr. 4
BGB).
- Vertragsstrafen sind nur eingeschränkt
zulässig (§§ 309 Nr. 6, 307 Absatz 1
BGB)
Der letzte Punkt kommt häufig bei
Weiterbildungskosten zum Tragen: Standardmäßige
Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass in bestimmter Frist nach der
Weiterbildung der Arbeitnehmer die Kosten tragen muss, sind in der
Regel unwirksam. Detailliert hierzu informiert der Abschnitt
"Vertragsstrafen".
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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