In Hessen wurde seit 1999 an mehreren Amtsgerichten (Bad Homburg,
Frankfurt am Main, Gießen, Marburg, Wetzlar, Wiesbaden) ein
vorgezogenes Jugendverfahren eingeführt. Ziel dieses politischen
Vorstoßes ist es, bei bestimmten Arten von Straftaten Jugendlicher
schnell nach der Tat eine Hauptverhandlung anzuberaumen und
durchzuführen. Unter Anwendung der bestehenden Möglichkeiten des
Jugendstrafrechts sollte eine Verhandlung möglichst innerhalb von
zwei Wochen nach der Tat stattfinden.
Das vorgezogene
Jugendverfahren beruht auf Absprachen aller am Strafverfahren
Beteiligter. Es ist im Gegensatz zum Beschleunigten Verfahren, dass
die Strafprozessordnung (StPO) für erwachsene Straftäter vorsieht
(siehe nachfolgender Abschnitt), nicht ausdrücklich im Gesetz
erwähnt, es ermöglicht aber durch die Absprachen eine ähnlich
beschleunigte Behandlung. Im Unterschied liegt der Schwerpunkt aber
beim vorgezogenen Jugendverfahren auf der Ausrichtung auf bestimmte
Delikte jugendlicher Straftäter und nicht so sehr auf dem
Strafrahmen, wie es die Strafprozessordnung vorsieht.
Dabei
geht es um folgende Sachverhalte:
- Bei so genannten
Intensivtätern soll die Kette von Straftaten durchbrochen werden. Es
handelt sich um eine besonders verwerfliche Straftat.
- Opfer
von Straftaten sollen vor Wiederholungen kurzfristig geschützt
werden.
- Durch die beschleunigte Ahndung der Straftat soll
eine Signalwirkung gegenüber dem Täter und/oder seinem Umfeld
erreicht werden.
Ob der Modellversuch weiter
ausgeweitet wird und auch in anderen Bundesländern Unterstützung
findet, bleibt abzuwarten.
Ausgeschlossene
Verfahrensarten
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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