Vorgezogenes Jugendverfahren

In Hessen wurde seit 1999 an mehreren Amtsgerichten (Bad Homburg, Frankfurt am Main, Gießen, Marburg, Wetzlar, Wiesbaden) ein vorgezogenes Jugendverfahren eingeführt. Ziel dieses politischen Vorstoßes ist es, bei bestimmten Arten von Straftaten Jugendlicher schnell nach der Tat eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen. Unter Anwendung der bestehenden Möglichkeiten des Jugendstrafrechts sollte eine Verhandlung möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Tat stattfinden.

Das vorgezogene Jugendverfahren beruht auf Absprachen aller am Strafverfahren Beteiligter. Es ist im Gegensatz zum Beschleunigten Verfahren, dass die Strafprozessordnung (StPO) für erwachsene Straftäter vorsieht (siehe nachfolgender Abschnitt), nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, es ermöglicht aber durch die Absprachen eine ähnlich beschleunigte Behandlung. Im Unterschied liegt der Schwerpunkt aber beim vorgezogenen Jugendverfahren auf der Ausrichtung auf bestimmte Delikte jugendlicher Straftäter und nicht so sehr auf dem Strafrahmen, wie es die Strafprozessordnung vorsieht.

Dabei geht es um folgende Sachverhalte:

  • Bei so genannten Intensivtätern soll die Kette von Straftaten durchbrochen werden. Es handelt sich um eine besonders verwerfliche Straftat.
  • Opfer von Straftaten sollen vor Wiederholungen kurzfristig geschützt werden.
  • Durch die beschleunigte Ahndung der Straftat soll eine Signalwirkung gegenüber dem Täter und/oder seinem Umfeld erreicht werden.

Ob der Modellversuch weiter ausgeweitet wird und auch in anderen Bundesländern Unterstützung findet, bleibt abzuwarten.

Ausgeschlossene Verfahrensarten

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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