Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht, wenn er den Unternehmer
schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) zu konkreten
Vertragsverhandlungen, und nicht nur zur Warenpräsentation, mit einem
konkreten Vertragsangebot in seiner Privatwohnung oder an seinen
Arbeitsplatz bestellt hat. Grund hierfür ist, dass der Verbraucher
nicht schutzwürdig ist, weil er ja schon auf die konkreten
Verhandlungen vorbereitet war und daher nicht überrumpelt werden
konnte.
Vereinbart jedoch ein Interessent für Küchenmöbel
mit einem Handelsvertreter einen Termin in der Wohnung, um sich über
die Planung einer Küche beraten zu lassen und kommt es dabei zu einer
Vertragsunterzeichnung über Möbel im Wert von 50.000 Mark, so
kann dieser Vertrag widerrufen werden, weil der Kunde nur eine
Beratung vereinbart hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 25.10.2000, Aktenzeichen: 8 U 1418/00).
Das gleiche gilt
für den, der sich einen Fensterhersteller in seine Wohnung bestellt,
um sich verschiedene Waren präsentieren und ein unverbindliches
Angebot erstellen zu lassen, dabei jedoch einen Kaufvertrag
abschließt (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
Aktenzeichen: 9 U 5/00).
Wird ein Hausbesitzer von einem
Vertreter einer Baufirma aufgesucht und wird während des Gesprächs
ein Vertrag über die Neudeckung des Hausdachs geschlossen, so kann
der Besitzer dieses "Haustürgeschäft" widerrufen, ohne dass die
Baufirma Schadenersatz verlangen kann, da der Kunde den Vertreter
nicht "bestellt", sondern nur in sein Haus gebeten hatte (Urteil des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30.11.1999, Aktenzeichen: 8 U
1687/99).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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