Es ist möglich, im Ehevertrag für den Fall einer frühen
Scheidung vorzusorgen.
Dabei kann der gesetzliche Güterstand
der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend
wird jedoch beispielsweise vereinbart: Sollte die Ehe vor Ablauf von
fünf Jahren geschieden werden, soll kein Zugewinnausgleich
stattfinden (Probezeit für die Ehe?).
Durch solch eine
zeitliche Beschränkung kann auch ein Versorgungsausgleich für die
Zeiträume der Versorgung von Kindern oder anderen bedürftigen
Familienangehörigen vereinbart werden.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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