Vorkehrung für frühe Scheidung

Es ist möglich, im Ehevertrag für den Fall einer frühen Scheidung vorzusorgen.

Dabei kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend wird jedoch beispielsweise vereinbart: Sollte die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden werden, soll kein Zugewinnausgleich stattfinden (Probezeit für die Ehe?).

Durch solch eine zeitliche Beschränkung kann auch ein Versorgungsausgleich für die Zeiträume der Versorgung von Kindern oder anderen bedürftigen Familienangehörigen vereinbart werden.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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