In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bei Berufsunfähigkeit stark
eingeschränkt. Umso mehr empfiehlt es sich, beim Abschluss eines
Ehevertrages auch an die Möglichkeit zu denken, dass ein Ehepartner
krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann.
Soll eine solche
Veränderung im Ehevertrag berücksichtigt werden, bietet es sich an,
den Ehevertrag ganz oder teilweise auflösend bedingt zu schließen.
Tritt der Fall der Fälle (die Bedingung) dann tatsächlich ein,
fallen ab diesem Zeitpunkt die getroffenen Regelungen zum Zugewinn,
Versorgungsausgleich und Unterhalt weg. Zugewinnausgleich und
Versorgungsausgleich werden ab dem Bedingungseintritt berechnet. So
kann der Ehevertrag an möglicherweise eintretende Veränderungen
angepasst werden, ohne dass es eines neuen Vertrages bedarf. Zudem
wird einer nachträglich eintretenden Sittenwidrigkeit vorgebeugt.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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