Vorkehrungen für Berufsunfähigkeit

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bei Berufsunfähigkeit stark eingeschränkt. Umso mehr empfiehlt es sich, beim Abschluss eines Ehevertrages auch an die Möglichkeit zu denken, dass ein Ehepartner krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann.

Soll eine solche Veränderung im Ehevertrag berücksichtigt werden, bietet es sich an, den Ehevertrag ganz oder teilweise auflösend bedingt zu schließen. Tritt der Fall der Fälle (die Bedingung) dann tatsächlich ein, fallen ab diesem Zeitpunkt die getroffenen Regelungen zum Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt weg. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden ab dem Bedingungseintritt berechnet. So kann der Ehevertrag an möglicherweise eintretende Veränderungen angepasst werden, ohne dass es eines neuen Vertrages bedarf. Zudem wird einer nachträglich eintretenden Sittenwidrigkeit vorgebeugt.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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