Vorläufige Maßnahmen

Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, damit sich die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag nicht verschlechtert (§ 21 Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht kann insbesondere

  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Ohne weitere Sicherungsmaßnahmen hat dieser die Stellung eines Beraters des Schuldners (§21 Abs.2 Nr.1 InsO),
  • ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ein solches Verbot bewirkt, dass jegliche Verfügung des Schuldners absolut unwirksam ist. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen geht mit Verbotserlass auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit bewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Hierdurch soll verhindert werden, dass dem Schuldnervermögen Vermögenswerte entzogen werden, die ggf. für eine Fortführung des Unternehmens notwendig sind.
  • eine vorläufige Postsperre anordnen, damit bestimmte oder sämtliche an den Schuldner adressierte Postsendungen dem Verwalter zugestellt werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Zu beachten ist, dass die in § 21 Abs. 2 InsO aufgezählten Maßnahmen nur beispielhaften Charakter haben, d.h. das Insolvenzgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen um das Schuldnervermögen zu erhalten. Als schärfstes Mittel kann gegen den Schuldner Haft angeordnet werden. Handelt es sich beim Schuldner um keine natürliche Person, kann diese Maßnahme gegen die organschaftlichen Vertreter des Unternehmens angeordnet werden.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Pflicht:

  • das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO);
  • ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 InsO);
  • zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Mit Auftrag des Gerichts prüft er auch, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Verletzt der vorläufige Insolvenzverwalter schuldhaft die ihm gegenüber den Gläubigern des Schuldners obliegenden Pflichten und verursacht er hierdurch einen Schaden, ist er dafür persönlich ersatzpflichtig (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 61 InsO).

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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