Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, damit
sich die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung
über den Insolvenzantrag nicht verschlechtert (§ 21 Abs. 1
InsO).
Das Insolvenzgericht kann insbesondere
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Ohne weitere
Sicherungsmaßnahmen hat dieser die Stellung eines Beraters des
Schuldners (§21 Abs.2 Nr.1 InsO),
- ein allgemeines
Veräußerungsverbot erlassen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Ein solches Verbot bewirkt, dass jegliche Verfügung des
Schuldners absolut unwirksam ist. Die Verfügungs- und
Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen geht mit
Verbotserlass auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit bewegliche
Vermögensgegenstände betroffen sind, § 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO. Hierdurch soll verhindert werden, dass dem
Schuldnervermögen Vermögenswerte entzogen werden, die ggf.
für eine Fortführung des Unternehmens notwendig sind.
- eine vorläufige Postsperre anordnen, damit bestimmte oder
sämtliche an den Schuldner adressierte Postsendungen dem
Verwalter zugestellt werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 Abs. 1
Satz 1 InsO).
Zu beachten ist, dass die in §
21 Abs. 2 InsO aufgezählten Maßnahmen nur beispielhaften
Charakter haben, d.h. das Insolvenzgericht kann alle geeigneten
Maßnahmen treffen um das Schuldnervermögen zu erhalten. Als
schärfstes Mittel kann gegen den Schuldner Haft angeordnet
werden. Handelt es sich beim Schuldner um keine natürliche
Person, kann diese Maßnahme gegen die organschaftlichen
Vertreter des Unternehmens angeordnet werden.
Wird ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige
Insolvenzverwalter die Pflicht:
- das Vermögen des
Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.1
InsO);
- ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung
zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu
vermeiden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 InsO);
- zu
prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des
Verfahrens decken wird. Mit Auftrag des Gerichts prüft er auch,
ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für
eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Verletzt der
vorläufige Insolvenzverwalter schuldhaft die ihm gegenüber
den Gläubigern des Schuldners obliegenden Pflichten und
verursacht er hierdurch einen Schaden, ist er dafür
persönlich ersatzpflichtig (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 61
InsO).
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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