Vorprüfung

Die Gefahr, dass die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe besteht, besteht immer. Bei der Rechnungsführung des Gläubigers können sich Fehler eingeschlichen haben. Auch ein Missbrauch des Mahnverfahrens in Form des Mahnbetruges ist nicht gänzlich auszuschließen.

Daher ist es wichtig, dass der Schuldner, der den Mahnbescheid erhält, zunächst immer überprüft, ob er überhaupt bezahlen muss. Wenn die Forderung besteht, empfiehlt es sich natürlich, diese schleunigst zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Wenn sie aber nicht besteht oder nicht in der angegebenen Höhe, beispielsweise, wenn der Schuldner noch Einwendungen (z. B. Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache) geltend machen will, so dass er nicht voll oder gar nicht bezahlen muss, dann sollte er Widerspruch beim Mahngericht einlegen. Denn nur so kann er eine gerichtliche Überprüfung der Forderung erzwingen.

Rechtstipp: Es empfiehlt sich in jedem Fall, auf einen Mahnbescheid zu reagieren, denn wer nichts tut, schneidet sich wichtige Rechtsschutzmöglichkeiten ab.

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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