Die Gefahr, dass die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe
besteht, besteht immer. Bei der Rechnungsführung des Gläubigers
können sich Fehler eingeschlichen haben. Auch ein Missbrauch des
Mahnverfahrens in Form des Mahnbetruges ist nicht gänzlich
auszuschließen.
Daher ist es wichtig, dass der Schuldner, der
den Mahnbescheid erhält, zunächst immer überprüft, ob er
überhaupt bezahlen muss. Wenn die Forderung besteht, empfiehlt es
sich natürlich, diese schleunigst zu begleichen, um weitere Kosten zu
vermeiden.
Wenn sie aber nicht besteht oder nicht in der
angegebenen Höhe, beispielsweise, wenn der Schuldner noch
Einwendungen (z. B. Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache)
geltend machen will, so dass er nicht voll oder gar nicht bezahlen
muss, dann sollte er Widerspruch beim Mahngericht einlegen. Denn nur
so kann er eine gerichtliche Überprüfung der Forderung erzwingen.
Rechtstipp: Es empfiehlt sich in jedem Fall, auf einen
Mahnbescheid zu reagieren, denn wer nichts tut, schneidet sich
wichtige Rechtsschutzmöglichkeiten ab.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
Copyright www.valuenet.de