Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, gehen die darin
enthaltenen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge vor. Somit kann der
Erblasser durch Testament die Erbfolge beziehungsweise die auf die
jeweiligen Erben entfallenden Anteile ändern. Nur im Fall der
Unwirksamkeit des Testaments greift die gesetzliche Erbfolge wieder
ein. Existiert kein Testament, gilt automatisch die gesetzliche
Erbfolge.
Testamentserben können aber auch mit gesetzlichen
Erben zusammentreffen, wenn beispielsweise der Erblasser nur über
einen Teil seines Vermögens verfügt hat. Für das restliche
Vermögen gilt dann die gesetzliche Erbfolge (§ 2066
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Manchmal kommt es auch vor, dass ein
Testament keine Erbeinsetzungen, sondern nur Vermächtnisse und
Auflagen enthält. Dann sind die gesetzlichen Erben damit "beschwert",
also belastet und müssen beziehungsweise können diese Vorgaben
erfüllen.
Für ungenaue Fälle eines Testaments, welches
beispielsweise nur von "den Erben", "meinen Verwandten" oder "den
Kindern" ohne weitere Namensnennung spricht, enthält das Gesetz
Auslegungsregeln, die auf die gesetzliche Erbfolge verweisen
(§§ 2066 bis 2073 BGB). Danach werden dann die Erbanteile
festgelegt.
Informationen zum Testament enthalten die Ratgeber
"Eigenhändiges Testament", "Gemeinschaftliches Testament" und
"Verfügungen, Pflichtteil, Erbverzicht".
Die gesetzliche
Erbfolge ist letztlich auch maßgeblich für die Berechnung des
Pflichtteils, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht und
auch bei letztwilligen Verfügungen immer zu berücksichtigen ist.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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