Ihm bekannte Vorschäden, soweit es sich nicht um Bagatellschäden
handelt, muss der Verkäufer ausdrücklich angeben. Ein Unfallschaden
am Auto, egal welcher Herkunft, darf nicht verschwiegen werden. In der
Praxis ist dem Verkäufer aber nur schwer nachzuweisen, dass ihm ein
Schaden bekannt war, wenn er nicht in der Zeit seines Eigentums
eingetreten ist.
Gewerblichen Autoverkäufern wird jedoch von
der Rechtsprechung eine Prüfungspflicht auf Vorschäden auferlegt,
die bei fehlender Angabe - auch bei Unkenntnis des Verkäufers - zu
einem Mangel führen.
Einige Beispiele:
- Erklärt
ein Gebrauchtwagenhändler einem Autokäufer, dass das Fahrzeug als
"Unfallschäden laut Vorbesitzer" einen "Frontschaden" hat, so ist er
schadenersatzpflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Wagen -
nachdem er häufiger nicht angesprungen war und Schwächen in der
Elektronik hatte - vor dem Verkauf länger als ein Jahr in einem Fluss
gelegen hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.08.2003,
Aktenzeichen: 5 U 44/02).
- Der Autohändler ist
verpflichtet, eine Lackschichtdickenmessung durchzuführen, um
vorherige Unfallschäden festzustellen. Tut er das nicht, kann der
Käufer Mängelrechte geltend machen, auch wenn der Verkäufer im
Kaufvertrag vermerkt hat, dass ihm keine Unfallschäden bekannt sein
(Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2004, Aktenzeichen: 6 O
12298/02).
- Der Gebrauchtwagenhändler muss -
zumindest wenn auf Grund besonderer Umstände Anlass dafür besteht -
das Alter der Reifen prüfen. Unterlässt er dies, so haftet er
dafür, wenn ein Reifen infolge Überalterung platzt und es deshalb zu
einem Unfall kommt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004,
Aktenzeichen VIII ZR 386/02).
Wer ein Gebrauchtfahrzeug
von einem Privatmann kauft, sollte sich dagegen die Unfallfreiheit
ausdrücklich garantieren lassen. Die vorformulierte Erklärung "das
Kfz ist unfallfrei" erfasst laut Rechtsprechung keine Schäden aus der
Zeit des Vorbesitzers und keine Bagatellschäden, die der Verkäufer
nicht kennt. Anders als ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler habe
ein privater Verkäufer in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse
und Möglichkeiten, ein Fahrzeug gründlich zu überprüfen. Er könne
nicht ohne weiteres überblicken, ob ein Fahrzeug bei einem
Vorbesitzer bereits einen Schaden erlitten habe. Beim Verkauf unter
Privaten sei deshalb die Erklärung "das Kraftfahrzeug ist unfallfrei"
keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit (Urteil des Landgerichts
München I vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 32 O 11282/03).
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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