Vorschäden

Ihm bekannte Vorschäden, soweit es sich nicht um Bagatellschäden handelt, muss der Verkäufer ausdrücklich angeben. Ein Unfallschaden am Auto, egal welcher Herkunft, darf nicht verschwiegen werden. In der Praxis ist dem Verkäufer aber nur schwer nachzuweisen, dass ihm ein Schaden bekannt war, wenn er nicht in der Zeit seines Eigentums eingetreten ist.

Gewerblichen Autoverkäufern wird jedoch von der Rechtsprechung eine Prüfungspflicht auf Vorschäden auferlegt, die bei fehlender Angabe - auch bei Unkenntnis des Verkäufers - zu einem Mangel führen.

Einige Beispiele:

  • Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler einem Autokäufer, dass das Fahrzeug als "Unfallschäden laut Vorbesitzer" einen "Frontschaden" hat, so ist er schadenersatzpflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Wagen - nachdem er häufiger nicht angesprungen war und Schwächen in der Elektronik hatte - vor dem Verkauf länger als ein Jahr in einem Fluss gelegen hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.08.2003, Aktenzeichen: 5 U 44/02).

  • Der Autohändler ist verpflichtet, eine Lackschichtdickenmessung durchzuführen, um vorherige Unfallschäden festzustellen. Tut er das nicht, kann der Käufer Mängelrechte geltend machen, auch wenn der Verkäufer im Kaufvertrag vermerkt hat, dass ihm keine Unfallschäden bekannt sein (Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2004, Aktenzeichen: 6 O 12298/02).

  • Der Gebrauchtwagenhändler muss - zumindest wenn auf Grund besonderer Umstände Anlass dafür besteht - das Alter der Reifen prüfen. Unterlässt er dies, so haftet er dafür, wenn ein Reifen infolge Überalterung platzt und es deshalb zu einem Unfall kommt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004, Aktenzeichen VIII ZR 386/02).

Wer ein Gebrauchtfahrzeug von einem Privatmann kauft, sollte sich dagegen die Unfallfreiheit ausdrücklich garantieren lassen. Die vorformulierte Erklärung "das Kfz ist unfallfrei" erfasst laut Rechtsprechung keine Schäden aus der Zeit des Vorbesitzers und keine Bagatellschäden, die der Verkäufer nicht kennt. Anders als ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler habe ein privater Verkäufer in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse und Möglichkeiten, ein Fahrzeug gründlich zu überprüfen. Er könne nicht ohne weiteres überblicken, ob ein Fahrzeug bei einem Vorbesitzer bereits einen Schaden erlitten habe. Beim Verkauf unter Privaten sei deshalb die Erklärung "das Kraftfahrzeug ist unfallfrei" keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit (Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 32 O 11282/03).

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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