Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt gemäß § 8 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Vergütung erst fordern,
wenn der ihm erteilte Auftrag erledigt oder die Sache anderweitig
beendet ist.
Ihm steht jedoch für seine Gebühren und
Auslagen ein angemessener Vorschuss zu (§ 9 RVG).
Diesen
kann er auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten
oder bei Prozesskostenhilfe (PKH) gegenüber der Staatskasse
einfordern.
Er kann auch die Übernahme des Mandats von einem
Vorschuss abhängig machen.
Das Verlangen eines Vorschusses
bekundet kein Misstrauen gegenüber dem Mandanten. Prozesse ziehen
sich mindestens über einige Monate, wenn nicht gar über Jahre hin.
Ohne Vorschuss kann daher keine Kanzlei wirtschaftlich arbeiten. Über
gezahlte Vorschüsse wird nach Beendigung des Mandats abgerechnet.
Sollte zuviel gezahlt worden sein, wird dies selbstverständlich
zurückerstattet.
Rechtstipp: Der Anwalt kann keine Vergütung
mehr fordern, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Rechtssache
erledigt oder beendet wurde mehr als drei Jahre vergangen sind. Dann
ist der Anspruch nämlich verjährt.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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