Unlauter ist es, wenn sich ein Wettbewerber einen Vorteil
verschafft, indem er gegen geltendes Rechts verstößt (so genannter
"Vorsprung durch Rechtsbruch"). § 4 Nr. 11 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt das klar. Das kann sowohl
in der Form geschehen, dass vertragliche Vereinbarungen verletzt
werden als auch dadurch, dass Gesetze nicht beachtet werden, die
zumindest auch dem Interesse der Marktbeteiligten dient. Beispiele
dafür gibt es reichlich: Dazu zählen etwa das Heilmittelwerbegesetz,
das Rechtsberatungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die Handwerks- und
Gewerbeordnung, die Preisangaben-Verordnung, um nur einige wenige zu
nennen.
Allerdings stellt nicht jeder Rechtsbruch zugleich
einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher liegt vielmehr nur dann
vor, wenn sich der Rechtsbrecher gerade durch den Rechtsbruch einen
Vorteil im Wettbewerb verschafft. Daher ist es nicht schon allein
wettbewerbswidrig, wenn ein Mitbewerber eine Steuerhinterziehung
begeht. Kann der Mitbewerber aber mit Hilfe der hinterzogenen Summen
anders kalkulieren und daher seine Waren zu günstigeren Preisen
anbieten, ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben.
Wichtig ist,
dass nur solche Handlungen einen Wettbewerbsverstoß darstellen
können, die auch zu Wettbewerbszwecken vorgenommen werden. Das Ziel
der Handlung muss also sein, irgendjemandem einen Vorteil im
Wettbewerb zu verschaffen. Dient eine Maßnahme dagegen rein
gemeinnützigen Zielen, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein gemeinnütziger Verein
Mitglieder wirbt.
Unter die Fallgruppe "Vorsprung durch
Rechtsbruch" können auch Verstöße gegen berufsrechtliche Regeln,
wie sie etwa für Anwälte und Ärzte bestehen, fallen - sofern
diese Regeln auch das Marktverhalten betreffen. So ist es
wettbewerbswidrig, wenn Ärzte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
Waren verkaufen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005,
Aktenzeichen: I ZR 215/02).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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