In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht herausgebildet, dass
derjenige, der sich im Rahmen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen
in den Einflussbereich eines anderen begibt, - also sowohl der
Bewerber als auch der potenzielle Arbeitgeber - dessen Interessen in
angemessenem Umfang zu berücksichtigen hat: Es entsteht ein so
genanntes vorvertragliches Anbahnungsverhältnis mit eigenen
Verhaltenspflichten. Ob später ein Vertrag zustande kommt oder nicht,
ist dabei unerheblich.
Seit der Reform des Schuldrechts 2002
ist dieser Grundsatz ausdrücklich in das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) aufgenommen worden (§ 311 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch). Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit den Inhalt der
gegenseitigen Pflichten konkretisiert, die im Falle der Nichtbeachtung
zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Die Pflichten
lassen sich in drei Fallgruppen unterteilen:
- Abbruch von
Vertragsverhandlungen
- Verletzung von Obhutspflichten
- Verletzung von Schutzpflichten
Welche Pflichten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen unterliegen, geht aus den
nachfolgenden drei Abschnitten hervor.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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