In der Rentenversicherung werden Studenten bei Ausübung eines
Minijobs grundsätzlich nicht anders behandelt als alle übrigen
Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht
also dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig 400 Euro
nicht übersteigt.
In den anderen Zweigen der
Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
besteht demgegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell
Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, wenn der Student
während der Vorlesungszeit gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden
in der Woche beschäftigt war. Während des Semesters ist ein Student
in diesen Versicherungszweigen in einer Beschäftigung auch dann noch
versicherungsfrei, wenn er dieser an nicht mehr als 20 Stunden in
der Woche nachgeht. Dies gilt unabhängig von der Höhe des erzielten
Arbeitsentgelts.
Bei einer oder mehreren geringfügig
entlohnten Beschäftigung(en) mit einem regelmäßigen monatlichen
Arbeitsentgelt bis (insgesamt) 400 Euro, sind für den Studenten
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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