Zu unterscheiden ist zwischen:
- dem einfachen Zeugnis
- dem qualifizierten Zeugnis
Die im
vorhergehenden Abschnitt skizzierten Regeln über die wohlwollende
Formulierung gelten zwar für beide Zeugnisarten, dennoch bedarf es
einer Trennung der beiden Formen: Während das einfache Zeugnis
lediglich die Dauer und die Art der Beschäftigung enthält, spricht
man von einem qualifizierten Zeugnis, wenn es sich auf die Leistungen
und die Führung (das "Verhalten") im Dienst erstreckt.
Wie
sich aus den Formulierungen in § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ergibt, kann es sich der
Arbeitnehmer aussuchen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes
Zeugnis haben möchte. Aber Vorsicht: Hat er dieses Wahlrecht
ausgeübt, hat er also einmal das Zeugnis bekommen, das er haben
wollte, kann er nicht auch noch zusätzlich die andere Zeugnisart
verlangen.
An einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz zeigt sich, dass höchstens besondere Umstände ganz
ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen können. Im dort
behandelten Fall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber
ausdrücklich ein einfaches Zeugnis verlangt. Zwei Monate nach Erhalt
verlangte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes
Zeugnis - dieser weigerte sich. Das Arbeitsgericht Mainz hatte der
Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, doch in der Berufung wurde das
Urteil aufgehoben und die Klage mangels Rechtsgrundlage abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitnehmer
ausdrücklich ein einfaches Zeugnis verlangt und dieses auch bekommen
habe. Daher sei der Arbeitgeber seiner Zeugnispflicht in vollem Umfang
nachgekommen und der Anspruch des Klägers damit erloschen. Auch habe
der Arbeitnehmer keine besonderen Umstände dargelegt, die
ausnahmsweise zusätzlich ein qualifiziertes Zeugnis erforderlich
machen könnten (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2003,
Aktenzeichen:10 Sa 405/02).
Die beiden Zeugnisformen, Inhalt
und Form, werden in den beiden folgenden Abschnitten ausführlich
dargestellt.
Rechtstipp: Lässt übrigens der Arbeitnehmer mit
seiner Wahl auf sich warten, kann ihm der Arbeitgeber beides anbieten
und ihm eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf kann der
Arbeitgeber dann selbst durch ein Zeugnis seiner Wahl die
Angelegenheit abschließen.
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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